OFD Frankfurt, Verfügung v. 29.3.1999, S 2406 A - 1 - St II 13
Auf Kapitalerträge aus auf- oder abgezinsten Wertpapieren bzw. Forderungen i.S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Emissionsrendite) ist ab 1994 Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) zu erheben § 43 Abs. 1 Nr. 8 und § 52 Abs. 28 Satz 1 EStG i.d.F. des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes – StMRG – vom 21.12.1993, BGBl 1993 I S. 2310, sowie § 43 Abs. 1 Nr. 8 und § 52 Abs. 28 Satz 1 EStG i.d.F. des lt. Finanzmarktförderungsgesetzes – II. FinMarktFörderG – vom 26.7.1994, BGBl 1994 I S. 1749).
Die Fassung des StMBG gilt für Kapitalerträge, die vom 1.1. - 31.7.1994 zugeflossen sind; die Fassung des II. FinMarktFörderG gilt für nach dem 31.7.1994 zugeflossene Kapitalerträge § 52 Abs. 28 Satz 1 EStG i.d.F. des StMBG, § 52 Abs. 26 Satz 5 EStG i.d.F. des II. FinMarktFörderG bzw. § 52 Abs. 20 Satz 3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes – JStG – 1996 vom 11.10.1996).
Die Ermittlung des 30 %igen Zinsabschlags (35 % bei Tafelgeschäften) erfolgt entweder aufgrund der „Netto-Kursdifferenzmethode” oder auf der Basis einer „Pauschalbesteuerung”.
1. Netto-Kursdifferenzmethode
Der Steuerabzug bemißt sich grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen (Marktrendite), wenn sie von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind § 43 a Abs. 2 Satz 2 EStG). Für die Geltungsdauer der Fassung des StMBG ist zusätzliche Voraussetzung, daß der Erwerb nach dem 31.12.1993 stattgefunden hat.
Die Netto-Kursdifferenzmethode ist im Billigkeitswege auch dann anzuwenden, wenn eine Bank, die bisher nur Ansprechpartner des Kunden für dessen Wertpapiergeschäfte war und seine Aufträge an die Verwahrbank weiterleitete (Botenbank), das Wertpapierdepot von der Verwahrbank übernimmt, sofern die bisherige Botenbank (jetzige Verwahrbank) lückenlos über sämtliche Kauf- und Verkaufsaufträge des Kunden verfügt und – anders als bei einem „normalen” Depotwechsel vom Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere an über alle Bestandsveränderungen im Depot des Kunden informiert ist.
2. Pauschalbesteuerung
Sind die Voraussetzungen für die Netto-Kursdifferenzmethode nicht erfüllt, galten vom 1.1. – 31.7.1994 als Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag 50 % der Einnahmen § 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG i.d.F. des StMBG). Für Veräußerungen oder Einlösungen nach dem 31.7.1994 ist die Ersatzbemessungsgrundlage auf 30 % der Einnahmen abgesenkt worden § 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG i.d.F. des II. FinMarktFördG).
Die tatsächlichen Kapitalerträge sind erst im Rahmen der ESt-Veranlagung zu ermitteln und endgültig der Besteuerung zu unterwerfen.
3. Wahlrecht und Sonderregelung für „Altfälle”
Für sog. „Altfälle” (Erwerb durch den Gläubiger bzw. Veräußerung an ihn vor dem 1.1.1994. Verwaltung oder Verwahrung durch die auszahlende Stelle) hat die auszahlende Stelle bei nach dem 31.7.1994 zufließenden Kapitalerträgen gem. § 43 a Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des II. FinMarktFördG ein Wahlrecht zwischen Differenzmethode und Pauschalbesteuerung.
Um zu vermeiden, daß in bestimmten Fällen auf Rückzahlungsbeträge, die keinen Zinsanteil enthalten, ein Zinsabschlag vorzunehmen gewesen wäre, wurde mit § 52 Abs. 28 Satz 3 EStG i.d.F. des II. FinMarktFördG bzw. § 52 Abs. 29 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 1996 für Kapitalerträge aus den o.g. „Altfällen” die in der Zeit vom 1.1.1994 bis 31.7.1994 zufließen, folgende Abweichung von § 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG i.d.F. des StMBG geregelt:
Der Zinsabschlag bemißt sich bei Wertpapieren und Kapitalforderungen, die vor dem 1.1.1994 von der der Kapitalerträge auszahlenden Stelle für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind, nach der Netto-Kursdifferenzmethode, wenn die Laufzeit der Wertpapiere oder Kapitalforderungen mindestens ein Jahr beträgt oder ein Fall des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG (eigene Schuldverschreibungen der Kreditinstitute) vorliegt.
4. Verrechnung von Stückzinsen beim An- und Verkauf
Gem. § 43 a Abs. 3 EStG i.d.F. des II. FinMarktFördG ist ab dem 1.8.1994 der Abzug von Stückzinsen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag auch bei Kapitalerträgen i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG möglich. Es wird ein „Stückzinstopf” gebildet, in den gezahlte Stückzinsen gesammelt werden. Vereinnahmte Stückzinsen werden um die angesammelten Stückzinsen gekürzt. Nur der positive Saldo unterliegt dem Zinsabschlag. Dies gilt nicht in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Tafelgeschäfte).
Zur Anwendung des § 43 a Abs. 3 EStG vgl. Karte 6 zu § 43 a EStG.
5. Sonderregelung für Verwahrung durch Bundes- oder Landesschuldenverwaltung
Die vorstehenden Regeln gelten gem. § 43 a Abs. 2 Satz 5 EStG i.d.F. des StMBG bzw. § 43 a Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F. des II. FinMarktFördG vom 31.1. bis 31.7.1994 entsprechend f...