Leitsatz

Einem Gesellschafter-Geschäftsführerleiter einer neu gegründeten GmbH kann eine Pension erst dann zusagt werden, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung und Leistungsfähigkeit der GmbH zuverlässig abgeschätzt werden kann. Dabei kann auch ein kürzerer Zeitraum als die von der Finanzverwaltung geforderten fünf Jahre ausreichend sein.

 

Sachverhalt

Eine 1990 gegründete GmbH hat ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern in 1994 eine Pensionszusage erteilt und dazu entsprechende Rückstellungen gebildet. Das Finanzamt wertete diesen Aufwand als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), da die für eine Pensionszusage erforderliche unternehmensbezogene Probezeit von fünf Jahren nicht eingehalten worden ist. Bei einer Zeitspanne von nur 3 Jahre und 11 Monaten ändere daran auch die gute Ertrags- und Auftragslage bei der GmbH nichts.

 

Entscheidung

Das FG beurteilt den Aufwand aus der erteilten Pensionszusage nicht als vGA. Denn einem Geschäftsführer kann eine Pension zusagt werden, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die Leistungsfähigkeit der GmbH sowie die Leistungsfähigkeit des Geschäftsführers zuverlässig abschätzbar ist. Diese Voraussetzungen sieht das FG als gegeben an, da im Zusagezeitpunkt fest stand, dass die Ertragslage auch künftig die Erfüllung der Pensionszusage wirtschaftlich erlaubte. Diese Schlussfolgerung wird aus einer Verdoppelung der Umsätze in den Jahren 1990 bis 1993 und der deutlich positiven Aufwärtstendenz des Gewinns vor Sonderabschreibungen abgeleitet. Diese positive Tendenz setzte sich auch in der Pensionszusage vorliegenden betriebswirtschaftlichen Auswertung für 1994 fort. Zudem war die Finanzierbarkeit der Pensionszusagen durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen gesichert. Damit konnte auch bereits nach knapp 4 Jahren und damit vor Ablauf der von der Finanzverwaltung geforderten Wartezeit von 5 Jahren eine Pensionszusage steuerlich wirksam erteilt werden.

 

Hinweis

Es ist davon auszugehen, dass das Finanzamt die zugelassene Revision nutzen wird, da es sich an das BMF, Schreiben v. 14.5.1999, BStBl 1999 I S. 512 gebunden fühlt. Dort wird unter Tz. 1.1 ausgeführt, dass eine unternehmensbezogenen Wartezeit von 5 Jahren erfüllt sein muss. Doch bereits das BMF geht in diesem Schreiben nur von einer Regelvermutung aus und lässt einen kürzen Zeitraum zu, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung auf Grund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abgeschätzt werden kann. Da auch der BFH es regelmäßig vermeidet sich schematisch auf einen fixen Zeitraum festzulegen, sondern die Verhältnisse des Einzelfalls als maßgebend ansieht, kann davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des FG bestand haben wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.02.2006, 1 K 372/02

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