(1) 1Die Gemeinden und Landkreise können in der Satzung bestimmen, daß die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabebescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von einem damit beauftragten Dritten wahrgenommen werden. 2Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Landkreise und Gemeinden geltenden Vorschriften gewährleistet sind. 3Die Landkreise und Gemeinden können sich zur Erledigung der in Satz 1 genannten Aufgaben auch der ADV-Anlagen Dritter bedienen; dies setzt auch voraus, daß von den für die Prüfung zuständigen Stellen die Unbedenklichkeit der Programme vor ihrer Anwendung festgestellt wurde.

 

(2) 1Landkreise und Gemeinden können durch Satzung ferner bestimmen, daß ihnen Dritte, die nicht Beteiligte des Abgabenverfahrens sind, anstelle der Beteiligten die zur Abgabenfestsetzung oder -erhebung erforderlichen Berechnungsgrundlagen gegen Kostenerstattung mitzuteilen haben. 2Als Dritte können nur Personen verpflichtet werden, die in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Gegenstand der Abgabenerhebung oder zu einem Sachverhalt stehen, an den der Abgabegegenstand oder die Abgabepflicht anknüpft.

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