Leitsatz

1. Nicht mit Anschaffungskosten belastet und deshalb nicht anspruchsberechtigt (hier: eigenheimzulagenberechtigt) ist, wer den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zugesagt und bis zur Tilgung des Kaufpreises schenkweise zur Verfügung gestellt bekommt.

2. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien – offenkundig – die notwendigen Folgerungen aus einem Darlehensvertrag bewusst nicht ziehen, weil das Darlehen von vornherein nicht zurückgezahlt werden soll.

 

Normenkette

§ 41 Abs. 1 und Abs. 2 AO, § 1, § 2 Abs. 1 EigZulG

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb aufgrund notariell beurkundeten Kaufvertrags eine noch zu errichtende Eigentumswohnung für 135.000 DM, die er ab Februar 2002 selbst bewohnt. Da er wegen seines nur geringen Nettogehalts (ca. 400 € pro Monat) keinen Bankkredit erlangen konnte, schloss er am Tag vor Abschluss des Kaufvertrags mit seinem Vater einen Darlehensvertrag über die Kaufpreissumme ab. Der Vater beglich den Kaufpreis und die Anschaffungsnebenkosten. Der Kläger sollte Kapital und Zinsen auf Anforderung des Darlehensgebers zurückzahlen. Die Eltern refinanzierten das Darlehen mit einem Bankkredit.

FA und FG lehnten die Festsetzung von Eigenheimzulage ab, weil der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

 

Entscheidung

Auch nach Auffassung des BFH war dem Kläger Eigenheimzulage nicht zu gewähren, weil er nach den bindenden Feststellungen des FG (auf Dauer) nicht ohne zusätzliche Zuwendungen seitens seiner Eltern in der Lage gewesen sei, Zahlungen auf das vereinbarte Darlehen zu erbringen. Unter diesen Umständen sei das Darlehen auch dann steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die Vertragsparteien – wie im Streitfall – später die Rückzahlungspflicht bestätigt hätten.

 

Hinweis

1. Nach § 1, § 2 Abs. 1 EigZulG hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf Eigenheimzulage für die Anschaffung einer Eigentumswohnung. Eine solche Anschaffung fehlt indessen trotz Entrichtung des Kaufpreises, wenn er den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks (einer Wohnung) vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb zugesagt und bis zur Tilgung des Kaufpreises schenkweise zur Verfügung gestellt bekommt (vgl. BFH, Urteil vom 17.8.2005, IX R 14/05, BFH/NV 2006, 260, m.w.N.).

2. Soweit die für die Kaufpreiszahlung erforderlichen Mittel allerdings nicht schenk- sondern darlehensweise überlassen werden, liegen die Voraussetzungen einer Anschaffung vor, vorausgesetzt, das Darlehen ist unter fremdüblichen Bedingungen vereinbart und nicht als Scheingeschäft i.S.d. § 41 Abs. 2 Satz 1 AO zulagenrechtlich unerheblich.

Ist ein Scheingeschäft gegeben, liegt eine verdeckte mittelbare Grundstücksschenkung (§ 41 Abs. 2 Satz 2 AO) vor, deren Formmangel (fehlende notarielle Beurkundung) schon zivilrechtlich durch Bewirken der versprochenen Leistung, die Überweisung des Kaufpreises, geheilt wird (§ 518 Abs. 2 BGB). Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien – offenkundig – die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht gezogen und insbesondere wechselseitig geschuldete Leistungen nicht erbracht haben. Indiz für einen fehlenden entsprechenden Bindungswillen ist die Unfähigkeit, die jeweilige Leistung nach den wirtschaftlichen Fähigkeiten zu erbringen (vgl. BFH, Urteil vom 28.1.1997, IX R 23/94, BStBl II 1997, 655 zur wirtschaftlichen Schwierigkeit, Mietzahlungen zu erbringen).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 7.11.2006, IX R 4/06

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