Leitsatz
Der Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eines Pkw zum Verkehr stellt keine nachträgliche technische Verbesserung i.S.d. § 3c Abs. 1 S. 1 KraftStG dar.
Normenkette
§ 3c KraftStG
Sachverhalt
Der Kläger kaufte 2006 bei einem Händler ein fabrikneues Fahrzeug mit Dieselmotor, das vom Hersteller noch nicht mit Rußpartikelfilter ausgestattet worden war. Der Kläger vereinbarte mit dem Händler die Nachrüstung des Fahrzeugs. Danach wurde es erstmals zum Verkehr zugelassen.
Das FA versagte die Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Pkw nach § 3c Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 KraftStG.
Entscheidung
Der BFH teilte die Auffassung des FA und des FG (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.02.2008, 2 K 1527/07, Haufe-Index 1954580, EFG 2008, 1070). Es fehle an einer nachträglichen technischen Verbesserung. Nachträglich sei nämlich nur eine solche Verbesserung, die nach der Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr erfolgte, wie sich aus Wortlaut, Regelungszusammenhang und dem Willen des Gesetzgebers ergebe.
Hinweis
§ 3c KraftStG begünstigt Nachrüstungen, die bis zum 31.12.2009 vorgenommen werden. Das Tatbestandsmerkmal "nachträglich" bezieht sich nicht auf die Auslieferung des Fahrzeugs durch den Hersteller oder den Zeitpunkt des Verkaufs, sondern auf die erstmalige Entstehung der Steuerpflicht und damit auf die Erstzulassung zum Verkehr.
Der Käufer eines noch nie im Verkehr zugelassenen Personenkraftwagens sollte daher zunächst die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr herbeiführen und erst danach den Filter einbauen lassen. Beim Einhalten dieser Reihenfolge schadet es nicht, wenn die Nachrüstung schon vor der Erstzulassung mit dem Verkäufer vereinbart worden ist.
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