Leitsatz

Kommt es mangels Masse nicht zur Eröffnung des beantragten Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH, können bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO hypothetische Betrachtungen über eine mögliche Anfechtung etwaiger Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter keine Berücksichtigung finden.

 

Normenkette

§ 69 Abs. 4 FGO, § 69, § 35 AO, §§ 130 ff. InsO

 

Sachverhalt

Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH war mangels Masse abgewiesen worden. Aufgrund rückständiger USt-Schulden der GmbH nahm das FA einen der Prokuristen gem. § 69 i.V.m. § 35 AO als Haftungsschuldner in Anspruch.

Dessen Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids auszusetzen, blieb vor dem FG erfolglos, welches aber die Beschwerde zuließ.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Haftung entfalle im Streitfall nicht deshalb, weil bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einer möglichen Anfechtung von Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter nach §§ 130 ff. InsO die an das FA geleisteten Zahlungen zur Masse hätten zurückgewährt werden müssen. Denn da es nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekommen sei, seien solche Anfechtungsmöglichkeiten nicht eröffnet worden.

 

Hinweis

Grundsätzlich kommt als Verfügungsberechtigter i.S.v. § 35 AO und damit als Haftungsschuldner i.S.v. § 69 AO auch der für eine GmbH tätige Prokurist in Betracht. Voraussetzung dafür ist aber, dass diesem im Innenverhältnis der GmbH steuerliche Befugnisse wie die Abgabe von Steueranmeldungen und die fristgerechte Entrichtung der geschuldeten Steuern übertragen worden sind. Die Frage, ob im Haftungsrecht hypothetische Kausalverläufe überhaupt jemals berücksichtigt werden können, hat der BFH in dieser Entscheidung noch offen gelassen (vgl. Beschluss vom 9.12.2005, VII B 124 – 125/05, BFH/NV 2006, 897; Urteil vom 28.2.2007, VII R 67/05); siehe aber jetzt das Urteil VII R 65/05 (im nächsten Heft).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 23.4.2007, VII B 92/06

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