Inländische Banken und andere abzugspflichtige Personen müssen unter bestimmten Voraussetzungen neben der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer einbehalten. In den Jahren 2009–2014 wurde der Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge nur dann vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige dies ausdrücklich beim Steuerabzugsverpflichteten beantragt hatte. Im Ergebnis erfolgte der Kirchensteuerabzug auf freiwilliger Basis.

Bei Kapitalerträgen, die nach dem 31.12.2014 zufließen, erfolgt der Kirchensteuerabzug im Rahmen eines automatisierten Abfrageverfahrens, welches in § 51a EStG geregelt ist.

Alle Abzugsverpflichteten müssen grds. jährlich in den Monaten September und Oktober die sog. Kirchensteuerabzugsmerkmale beim BZSt abrufen. Die aufgrund dieser Abfrage überlassenen Daten sind dem Steuerabzug des Folgejahrs zugrunde zu legen. Der Steuerpflichtige kann dem Datenabruf widersprechen, sog. Sperrvermerk.[1] Dann wird im Falle einer Kirchensteuerpflicht das zuständige Finanzamt informiert.

Bei kirchensteuerpflichtigen Kapitalanlegern wird die Kirchensteuer auf Grundlage des Steuersatzes für Kapitaleinkünfte berechnet. Da Kapitalerträge möglichst nicht mehr in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden sollen, wurde ab dem Jahr 2009 der Sonderausgabenabzug auf Kirchensteuer – soweit dieser auf mit dem Abgeltungsteuersatz besteuerte Kapitalerträge entfällt – eingeschränkt.[2] Im Fall einer Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich anstelle dessen die Steuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.[3]

Der Kirchensteuersatz beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 % und in den anderen Ländern 9 % der Einkommensteuer/der Kapitalertragsteuer. Teilweise ergeben sich Abweichungen bei einzelnen Landeskirchen oder Kultusgemeinden.

 
Praxis-Beispiel

Kirchensteuerabzug bei Gewinnausschüttungen

A erhält im März 2019 eine Gewinnausschüttung einer GmbH i.  H.  v. 10.000 EUR. A ist kirchensteuerpflichtig (Steuersatz 9 %).

 
    EUR
Einkommensteuer 10.000
4 + 0,09
2.444,99
Kirchensteuer 2.445 × 9 % 220,05
Solidaritäts­zuschlag 2.445 × 5,5 % 134,47

Ohne Kirchensteuerpflicht hätte die Kapitalertragsteuer 2.500 EUR betragen. Die gesetzliche Minderung der Kapitalertragsteuer beträgt somit 55,01 EUR. Dies ist ¼ der Kirchensteuer von 220,05 EUR.[4]

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