1Die Bundesanstalt macht die Anschrift der Schlichtungsstelle und die Verfahrensregeln auf ihrer Internetseite und im Bundesanzeiger bekannt. 2Sie weist im Rahmen ihrer Beschwerdebearbeitung auf das Schlichtungsverfahren nach § 342 des Kapitalanlagegesetzbuches als Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung hin.
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