Alle Kreditinstitute bieten Festgeldanlagen an. Die vereinnahmten Zinsen hieraus sind Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug.

Sind Festgeldanlagen durch andere Geschäfte abgesichert, müssen ggf. beide Geschäfte zusammen steuerlich beurteilt werden, da der wirtschaftliche Gehalt der Finanzanlage zu beurteilen ist (s. "Währungsgesicherte Festgeldanlagen").

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