Für Personengesellschaften finden sich die gesetzlichen Regelungen der Gewinnverwendung im HGB. § 121 HGB betrifft die Gewinnverwendung bei der OHG, § 168 HGB bei der KG und § 231 HGB bei der stillen Gesellschaft.

Nach § 121 HGB gebührt jedem OHG-Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von 4 % seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.

Der Teil des Jahresgewinns, der danach noch verbleibt, wird grundsätzlich unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.

Allerdings können im Gesellschaftsvertrag hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden. Diesbezüglich sind die Gesellschafter frei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge