Rz. 493

Mit der Einladung zu einer Gesellschafterversammlung muss grundsätzlich auch die Tagesordnung bekannt gegeben werden (§ 51 Abs. 2 GmbHG); sie kann allerdings auch nachgereicht werden und muss den Gesellschaftern spätestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung vorliegen.[1] Themen, über die verhandelt oder beschlossen werden soll, müssen vorab so konkret bezeichnet werden, dass die Gesellschafter sich auf die Beratungen und Beschlussfassungen vorbereiten können. Beschlussanträge im Wortlaut sind – auch bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages – nicht erforderlich. Es kommt allein darauf an, dass die Themen bekannt und Überraschungen ausgeschlossen sind.

 

Rz. 494

In der Gesellschafterversammlung werden die Beschlüsse in der Reihenfolge behandelt, wie sie in der Einladung vorgegeben wurden. Abweichungen sind möglich aufgrund eines mit einfacher Mehrheit zu fassenden Gesellschafterbeschlusses oder durch Anordnung des Versammlungsleiters, der dazu jedoch nur aus sachlichen Gründen berechtigt ist.[2]

 

Rz. 495

Eine nicht ordnungsgemäße – fehlende, inhaltlich unzureichende oder verspätete – Ankündigung oder eine Ankündigung durch einen Unbefugten führt zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse.[3] Sind alle Gesellschafter anwesend oder vertreten (Vollversammlung), kann auch über nicht ordnungsgemäß angekündigte Anträge abgestimmt werden, wenn niemand – ausdrücklich oder konkludent – widerspricht.

[1] Siehe dazu Rn. 426.
[2] Römermann, in Michalski, § 47 Rn. 451; Drescher, in MüKo-GmbHG, § 47 Rn. 28.
[3] Bayer, in Lutter/Hommelhoff, § 51 Rn. 30.

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