Rz. 452

Gem. § 49 Abs. 2 GmbHG muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich scheint. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Gesellschaft ohne Abhaltung einer Gesellschafterversammlung ein nicht unerheblicher Schaden droht, z. B. wenn der Geschäftsführer sich zur Durchführung bestimmter Handlungen veranlasst sieht, er diese Handlungen aber im Innenverhältnis ohne einen Gesellschafterbeschluss nicht vornehmen darf.[1]

Nicht erforderlich ist eine Einberufung nach § 49 Abs. 2 GmbHG, wenn es der Geschäftsführung möglich ist, das Interesse der Gesellschaft auch durch einen Beschluss im Umlaufverfahren nach § 48 Abs. 2 GmbHG zu wahren.

[1] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 49 Rn. 17; hierzu gehört insb. die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.10.1999, 18 (5) Sa 97/99, ARST 2000 S. 174 ff.

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