Kommentar
Ist eine Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, steht ihr eine Investitionszulage , z. B. nach § 19 BerlinFG , grundsätzlich nicht zu, weil sie aufgrund der Steuerbefreiung nicht Inhaberin eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist. Eine andere Sachlage kann sich allerdings ergeben, wenn die Körperschaft einen steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art unterhält und dort investiert. Für diesen, von der steuerbefreiten Tätigkeit abgrenzbaren Betrieb ergibt sich bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen ein eigenständiger Investitionszulageanspruch .
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