Rz. 24

Das Richtigkeitsgebot verlangt hier insbesondere die korrekte Anwendung des gewählten Inventurverfahrens, zutreffende Art-, Mengen- und Wertermittlungen, einschl. Zustandsangaben, sowie formale Korrektheit der Aufzeichnungen. In subjektiver Hinsicht zählt hierzu auch die Willkürfreiheit der Ausübung von Gestaltungsmöglichkeiten. Entscheidend ist, dass die Beschreibung, Erfassung und Bewertung – ohne subjektive Beeinflussung – den Tatsachen entspricht.

 

Rz. 25

Es muss eine ausreichend genaue Erfassung der Art des Vermögensgegenstandes gewährleistet sein, um eine eindeutige Identifizierung für die Bestimmung des Wertansatzes zu ermöglichen. Bei der Vorratsinventur kommt z. B. neben der Bezeichnung des Artikels einschließlich Artikelnummer der Angabe über die Qualität des Bestandes wesentliche Bedeutung zu.

 

Rz. 26

Zur Ermittlung der Mengen sind zuverlässige Mess-, Zähl- oder Wiegevorgänge einzusetzen. Bestimmte Bestände lassen sich nur im Wege der Schätzung ermitteln, z. B. auf Halden lagernde Bestände. Weiterhin sind bestimmte Kleinteile, wie z. B. Schrauben, Nägel, Muttern u. ä., rationell nur durch Wiegen aufzunehmen und nicht durch genaues stückzahlenmäßiges Nachzählen. Besonders Doppel- und Nichterfassungen müssen verhindert werden. Wegen der gleichzeitigen Geltung des Wirtschaftlichkeitsgebots einerseits und menschlicher Unzulänglichkeit andererseits, werden nach h. M.[1] beim Vorratsvermögen Wiegetoleranzen und Zählfehler in engen Grenzen (1 bis 2 %) toleriert.

 

Rz. 27

Zunächst ist unter der wertmäßigen Richtigkeit der rechnerische Bewertungsvorgang zu verstehen. Entscheidender ist aber die zutreffende Ermittlung und Zuordnung der einzelnen Wertmaßstäbe, wie z. B. AK, Marktpreis, Veräußerungspreis usw. und die rechnerische Richtigkeit.

Das Richtigkeitspostulat umfasst auch die geeignete Wahl und zutreffende Durchführung des gewählten Inventurverfahrens.

[1] Arbeitskreis Ludewig der Schmalenbach-Gesellschaft, Die Vorratsinventur. Herkömmliche und moderne Systeme,1967, S. 70.

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