Rz. 170

Für die GmbH & Co. KG, die nach feststehender Rechtsprechung sowohl für die handelsrechtliche als auch für die steuerrechtliche Beurteilung als Personengesellschaft anzusehen ist, gelten die Bestimmungen der §§ 105 ff. HGB. Diese handelsrechtlichen Vorschriften sind dispositiver Natur; sie greifen nur bei fehlenden vertraglichen Abreden ein. Für die Gesellschaftsform der KG bestimmen §§ 168, 121 Abs. 1 HGB, dass nach einer Vorwegverzinsung von 4 % der Restgewinn "angemessen" zu verteilen ist. Da diese Bestimmungen nachgiebiges Recht darstellen, können sie nur als Anhaltspunkt für die Gewinnverteilung dienen. Es steht den Gesellschaftern einer Personengesellschaft nämlich frei, ihre Rechtsverhältnisse und besonders die Gewinnverteilung nach ihren Vorstellungen zu regeln.

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