Rz. 374

Um sich effektiv gegen fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse wehren zu können, muss dem Gesellschafter ein Instrument zur Verfügung stehen, um solche Beschlüsse anzugreifen.

Die §§ 241 ff. AktG, welche sich mit der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer AG sowie dem Rechtsschutz gegen solche fehlerhafte Beschlüsse befassen, sind für die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der GmbH entsprechend anwendbar.[1]

Die Gesellschafter können mithilfe der Anfechtungs- und der Nichtigkeitsklage gegen fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vorgehen. Der Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ist identisch, das Begehren ist darauf gerichtet, die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann richterlich zu klären.[2]

[1] BGHZ 101, 113 ff.
[2] BGH, Urteil v. 13.10.2008, II ZR 112/07, GmbHR 2009 S. 39 f.; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck Anh. § 47 Rn. 166; Wertenbruch, in MüKo-GmbHG Anh. § 47 Rn. 153.

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