Rz. 126

Ist ein Kommanditist gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH,[1] kann er seine als Bareinlage zu erbringende Stammeinlage bei der Komplementär-GmbH auch dadurch erbringen, dass die KG aus einem Guthaben dieses Kommanditisten die entsprechenden Beträge an die GmbH überweist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts auch für die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, ohne dass es unter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der beiden Gesellschaften ein Sonderrecht für eine solche GmbH gäbe.[2]

Seit der Neufassung des GmbHG durch das MoMiG[3] zieht sich nunmehr der Gedanke einer bilanziellen Betrachtungsweise als roter Faden durch die Neuregelungen zum Haftkapitalsystem.[4] So steht die vor Einlage getroffene Vereinbarung einer Leistung an den Gesellschafter, die wirtschaftlich einer Einlagenrückgewähr entspricht (Fallgruppe des Hin- und Herzahlens), der Erfüllung der Einlagenschuld dann nicht entgegen, wenn sie durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gedeckt ist, § 19 Abs. 5 GmbHG.[5] Von der Vollwertigkeit der Forderung ist auszugehen, wenn die Forderung zu 100 % aktiviert werden darf. Außerdem muss der Anspruch der Gesellschaft jederzeit fällig sein oder durch fristlose Kündigung der Gesellschaft fällig werden können. Bei einer solchen Verfahrensweise ist zu beachten, dass das Hin- und Herzahlen bei der Anmeldung gemäß § 8 GmbHG anzugeben ist (§ 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG).

Für die Fallgruppe der sog. verdeckten Sacheinlage gilt nunmehr gemäß § 19 Abs. 4 GmbHG, dass eine solche Einlageleistung den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nicht befreit. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung[6] sind aber die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam (§ 19 Abs. 4 Satz 2 GmbHG). Im Wege einer Anrechnungslösung wird der Wert des eingelegten Vermögensgegenstandes (zum Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung) auf die Einlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet. Damit entfällt bei einer verdeckten Sacheinlage das bisherige Risiko des Gesellschafters, im Falle einer Insolvenz nochmals in voller Höhe die Einlage zu leisten.

[1] Siehe Rn. 19 ff.
[3] Vgl. dazu etwa Büchel, GmbHR 2007, S. 1065 ff.; Gesell, BB 2007, S. 2241 ff.
[4] So ausdrücklich der RegE v. 23.5.2007, S. 78. Dem schließt sich der DAV in seiner Stellungsnahme v. 5.9.2007, S. 12, an.
[5] Zu den sonst eintretenden Folgen bleibt BGH, Urteil v. 2.12.2002, II ZR 101/02, BGHZ 153 S. 107 nach wie vor aktuell, ebenso BGH, Urteil v. 9.1.2006, II ZR 72/05, BGHZ 165 S. 352.

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