Ein Leasingnehmer kann beschließen, die Paragraphen 22-49 nicht anzuwenden auf:
a) |
kurzfristige Leasingverhältnisse und |
b) |
Leasingverhältnisse, bei denen der zugrunde liegende Vermögenswert von geringem Wert ist (Beschreibung siehe Paragraphen B3-B8). |
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