Auch wenn festgestellt wurde, dass alle Parteien oder eine Gruppe von Parteien die Vereinbarung kollektiv beherrschen, liegt eine gemeinschaftliche Führung nur dann vor, wenn Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten die einstimmige Zustimmung der Parteien erfordern, die die Vereinbarung kollektiv beherrschen.

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