Abgesehen von dem in Paragraph 32 beschriebenen Fall hat eine Investmentgesellschaft weder ihre Tochterunternehmen zu konsolidieren noch IFRS 3 anzuwenden, wenn sie die Beherrschung über ein anderes Unternehmen erlangt. Vielmehr hat sie die Anteile an einem Tochterunternehmen nach IFRS 9 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.[2]

[1] Angefügt durch Verordnung (EU) Nr. 1174/2013. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] In Paragraph C7 des IFRS 10 Konzernabschlüsse "heißt es: Wendet ein Unternehmen diesen IFRS, aber noch nicht IFRS 9 an, sind Bezugnahmen auf IFRS 9 als Bezugnahmen auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.".

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