Ein biologischer Vermögenswert ist beim erstmaligen Ansatz und an jedem Bilanzstichtag zu seinem beizulegenden Zeitwert abzüglich der

[Anzuwenden ab 27.1.2009:][1] Verkaufskosten ("costs to sell")

[Anzuwenden bis 26.1.2009:] geschätzten Verkaufskosten

zu bewerten; davon ausgenommen ist der in Paragraph 30 beschriebene Fall, in dem der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich bewertet werden kann.

[1] Geändert durch Verordnung (EG) 70/2009.

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