[Paragraf 61 gestrichen ab 1.1.2018:][1]

[Paragraf 61 anzuwenden bis 30.12.2018:] Zusätzlich zu den in Paragraph 59 genannten Ereignissen sind auch Informationen über signifikante Änderungen im technologischen, marktbezogenen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Umfeld des Emittenten, die sich für diesen nachteilig auswirken, ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung eines gehaltenen Eigenkapitalinstruments und deuten darauf hin, dass die Ausgabe für das Eigenkapitalinstrument möglicherweise nicht zurückerlangt werden kann. Ein signifikanter oder länger anhaltender Rückgang des beizulegenden Zeitwertes eines gehaltenen Eigenkapitalinstruments unter dessen Anschaffungskosten ist ebenfalls ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung.

[1] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .

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