Leitsatz

→ Betriebsstätten im Sinne des GewStG sind auch bei mehreren Bauausführungen anzunehmen, die sich zeitlich überschneidend insgesamt über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten hinziehen ( → Gewerbeertrag ). Die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entfällt, soweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind, es sei denn, daß ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet wird und der Jahresbetrag der Miet- oder Pachtzinsen 250 000 DM übersteigt. Maßgebend ist jeweils der Jahresbetrag, den der Mieter oder Pächter für die Benutzung der zu den Betriebsstätten eines Gemeindebezirks gehörigen fremden Wirtschaftsgüter an einen Vermieter oder Verpächter zu zahlen hat. Gepachtete Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind bei Anwendung der Hinzurechnung nur dann dem Gemeindebezirk der Hauptbetriebsstätte zuzuordnen, wenn sie nicht bei Bauausführungen im Sinne der AO eingesetzt werden. Entscheidend ist, unter welchen Umständen eine Betriebsstätte bei mehreren Bauausführungen anzunehmen ist, die sich zwar zeitlich überschneidend insgesamt über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten hinziehen, von denen dieser Zeitrahmen aber bei keiner der jeweiligen einzelnen Bauausführungen erreicht wird. Diese Frage wird gesetzlich nicht ausdrücklich beantwortet und ist in der Literatur umstritten. Der BFH geht im vorliegenden Fall von einer Betriebsstätte aus. Nach seiner Auffassung ist es schwerlich einzusehen, weshalb bei parallel verlaufenden Bauausführungen etwas anderes anzunehmen sein sollte als bei mehreren ununterbrochen aufeinanderfolgenden Bauausführungen, vorausgesetzt, der 6-Monats-Zeitraum wird überschritten. In beiden Fällen besteht gleichermaßen eine Verstetigung der jeweiligen Bauausführungen, die es im Einklang mit § 12 AO rechtfertigt, diese als Betriebsstätte anzusehen. Die positiv-gesetzlichen Regelungen in § 12 Satz 2 Nr. 8 AO widersprechen dem nicht. Die Ergänzung „insbesondere” im Eingangssatz von § 12 Satz 2 AO verdeutlicht, daß diese Regelungen nicht abschließend, sondern nur beispielhaft sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.12.1998, I R 74/98

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