vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung einer Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds
Leitsatz (redaktionell)
- Ist die Bildung einer Pensionsrückstellung rechtmäßig und eine außerbilanzielle Korrektur nicht geboten, führt allein die Übertragung der Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
- Durch die Übertragung der Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds wird nur die Zahlstelle für die Pensionsleistungen ausgetauscht. Der Pensionsberechtigte erhält durch die Übertragung keinen (ungerechtfertigten) Vorteil.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3; EStG §§ 4e, 6a, 3 Nr. 66
Streitjahr(e)
2010
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich darüber, ob die Pensionsleistungen und eine Zahlung an einen Pensionsfonds zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen.
Die Klägerin ist mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.1983 gegründet und am xx. xx.1984 in das Handelsregister eingetragen worden. Zweck des Unternehmens ist der Betrieb eines Reisebüros mit allen damit im Zusammenhang stehenden Geschäften. Von Beginn an ist die am xx.xx.1941 geborene A Gesellschafterin und Geschäftsführerin. Seit Ende 1993 ist die Geschäftsführerin auch alleinige Gesellschafterin der Klägerin.
Der Geschäftsführervertrag zwischen der Klägerin und Frau A vom 2. Januar 1984 enthielt unter anderem Vereinbarungen über die jeweils zum Monatsende fälligen Bezüge, die Dienstwagengestellung, den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung und den Abschluss einer besonderen Pensionsvereinbarung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Geschäftsführervertrag vom 2. Januar 1984 Bezug genommen (Bl. 115).
Der Übergang von Gehaltszahlungen zu Pensionsleistungen gestaltete sich wie folgt: Bis zum 31. Mai 2007 erhielt die Geschäftsführerin das ungekürzte Geschäftsführergehalt von 9.204 €, ohne daneben Rentenzahlungen zu erhalten (Bl. 120). Ab dem 1. Juni 2007 bezog sie eine von der Klägerin gewährte Pension i.H.v. 4.147 € und ein um die Pensionszahlung, also auf 5.057 € gekürztes Geschäftsführergehalt (Bl. 120). Ab dem 1. Januar 2009 erhielt sie „vorläufig keine Gehaltszahlungen” mehr, sondern bezog nur noch die Pensionsleistungen, wobei wie bisher die unentgeltliche Dienstwagengestellung erhalten blieb (Bl. 121). Danach bezog sie in den Jahren 2009 und 2010 jeweils 49.764 € Pension und 9.456 € „Gehalt” mit Blick auf die unentgeltliche Dienstwagennutzung (Bl. 121). Im Streitjahr 2010 stand Frau A als Geschäftsführerin nach wie vor im Dienst der Klägerin (Bl. 113).
Die Pensionszahlungen hatten folgenden wirtschaftlichen Hintergrund: Für die Altersvorsorge der Geschäftsführerin schloss diese mit der Klägerin bereits am 10. Januar 1984 einen Pensionsvertrag ab (Bl. 102). Es wurden über die Jahre entsprechende Rückstellungen gebildet und eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen (Bl. 13 Bilanz-Heft). Im Einzelnen enthalten die Akten folgende den Pensionsvertrag vom 10. Januar 1984 betreffende Änderungsdokumente:
-Nachtrag Nr. 1 vom 2. Januar 1988 zum Pensionsvertrag vom 10. Januar 1984 (Bl. 105): „Sie erhalten eine lebenslange Altersrente in Höhe von monatlich 50 % des letzten Bruttogehaltes, wenn Sie nach vollendetem 65. Lebensjahr aus unseren Diensten ausscheiden.”
-Nachtrag Nr. 2 vom 26. September 2006 zum Pensionsvertrag vom 10. Januar 1984 (Bl. 109): „Da zurzeit eine Nachfolgeregelung noch unklar ist wird Frau A vorläufig weiter als Geschäftsführerin tätig sein. Daher wird die Pensionszusage wie folgt geändert: In Bezug auf Nr. 3 des Nachtrags 1 zum Pensionsvertrag vom 10. Januar 1984 wird eine Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse durchgeführt. Zum Eintritt des Versorgungsfalles ist das Ausscheiden von Frau A nicht mehr erforderlich. Es genügt die Vollendung des vorgesehenen Lebensjahres.”
Dieser Nachtrag wurde erst am 11. Juni 2014 während der laufenden Außenprüfung eingereicht.
-Beschlussfassung vom 29. September 2006 (Bl. 111): „Aufgrund der Kündigung des Büroleiters, Herrn B am 29. September 2006 zum 31. Dezember 2006 hat sich Frau A – Geschäftsführerin – bereit erklärt, bis zur Einstellung und Einarbeitung eines Nachfolgers weiter im Unternehmen tätig zu sein. Bis zu diesem Zeitpunkt erhält Frau A unverändert das Gehalt und auch die Tantiemevereinbarung behält ihre Gültigkeit. Die Frau A zustehende Pensionsvereinbarung tritt damit erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft. Frau A wurde am 26. September 2006 65 Jahre alt.”
-Geschäftsführervertrag vom 15. Mai 2007 (Bl. 112): „Im Anschluss an den Geschäftsführervertrag vom 2. Januar 1984 (mit allen Nachträgen) wird Frau A bis zur Klärung der Nachfolge weiterhin als Geschäftsführerin tätig sein. … . Die Höhe des Gehalts wird neu festgesetzt auf monatlich 5.057,00 €. Die PKW-Regelung wird unverändert übernommen. Die in § 5 des Geschäftsführervertrags gewährte Pensionszusage, die im gesonderten Pensionsvertrag vom 10. Januar 1984 mit Nachtrag vom 2. Januar 1988 geregelt wurde, wird ab dem 1. Juni 2007 in Anspruch genommen.”
-Gesellschafterbeschlu...