Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderabschreibung bei teilweise eigengenutztem Ferienhaus

 

Leitsatz (redaktionell)

Sonderabschreibung nach dem Zonenrandförderungsgesetz ist nur dann zu gewähren, wenn das Wirtschaftsgut in jedem Jahr zu nicht mehr als zehn Prozent privat genutzt wird.

 

Normenkette

ZRFG § 3 Abs. 1-2; FGO § 102

 

Streitjahr(e)

1993

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob, trotz teilweiser Selbstnutzung, für ein Ferienhaus des Klägers Sonderabschreibungen nach dem Zonenrandfördergebietsgesetz (ZRFG) zu gewähren sind.

Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 09.12.1992 das Ferienhaus Nr. Im Feriendorf A. Dieses stellt er in einer hotelähnlich betriebenen Ferienhausanlage zur Fremdvermietung zur Verfügung. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden.

Mit Bescheid vom 15.09.1995 hatte das beklagte Finanzamt dem Antrag des Klägers zur Bildung einer ZRFG-AfA in Höhe von 123.903,-- DM für das Kalenderjahr 1993 zugestimmt. Am 08.12.1999 hob das beklagte Finanzamt diesen Bescheid mit der Begründung auf, dass das Haus in den drei auf die Anschaffung folgenden Jahren zu mehr als 10 v.H. privat genutzt worden sei. Dabei rechnete es die Leerstandszeiten komplett den Zeiten der Eigennutzung zu.

Das nach erfolglosem Vorverfahren angestrengte Klageverfahren wurde durch Beschluss vom 27.10.2000 bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes in dem Verfahren IX R 84/97 über die Behandlung von Leerstandszeiten bei der Vermietung auch selbstgenutzter Ferienwohnungen zum Ruhen gebracht.

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat das beklagte Finanzamt unter Beachtung der von dem Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00 aufgestellten Grundsätze errechnet, dass der Kläger das Haus ausgehend von 16 Selbstnutzungstagen in 1994 und 31 Selbstnutzungstagen in 1995 zu folgenden Prozentsätzen privat genutzt hat:

1994 8,7%

1995 21,7%

1996 16,3%

Der Kläger räumte eine tatsächliche Eigennutzung von 8 Tagen in 1994 und von 14 Tagen in 1995 ein. In 1996 habe keine Eigennutzung stattgefunden. Er errechnet ein Verhältnis der Privatnutzung von 4,519% für 1994, von 11,032% für 1995 und 0% für 1996. Wegen der Einzelheiten der Berechnungen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten vom 02.12.2006 (Bl. 66 ff d.A. FG) und vom 13.03.2003 (Bl. 81 ff d.A. FG) verwiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass eine einmalige, zudem geringfügige Überschreitung der 10 v.H. Grenze nicht zu einer Versagung der Zonenrandförderung führen könne. Im Schnitt der drei Jahre habe die Eigennutzung deutlich unter 10% gelegen. Für 1995 hätte der Kläger eine Eigennutzung von 14 Tagen, ausgehend von der tatsächlichen Fremdnutzung des Vorjahres von 169 Tagen geplant. Damit wäre die Eigennutzung deutlich unter 10% geblieben. Es sei der Vermietungsgesellschaft jedoch nicht gelungen, das Vermietungsergebnis des Vorjahres zu erreichen. Es sei nur an 113 Tagen eine Fremdvermietung möglich gewesen, was zu einem Eigennutzungsverhältnis von 11,023% geführt habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 08.12.1999 über die Aufhebung der Bewilligung der ZRFG-AfA in Höhe von 123.903,--DM und die Einspruchsentscheidung vom 07.07.2000 in gleicher Sache aufzuheben und dem Kläger wie ursprünglich beantragt, für 1993 eine ZRFG-AfA in Höhe von 123.903,-- DM zuzubilligen.

Das beklagte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Das beklagte Finanzamt hat den ursprünglichen Bescheid über die Bewilligung einer Sonderabschreibung zu Recht aufgehoben.

Bei Steuerpflichtigen, die in einer Betriebsstätte im Zonenrandgebiet Investitionen vornehmen, kann gemäß dem für das Streitjahr geltenden § 3 Abs. 1 ZRFG im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus den besonderen Verhältnissen dieses Gebietes ergeben, auf Antrag zugelassen werden, dass bei den Steuern vom Einkommen einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuern mindern, schon zu einem früheren Zeitpunkt berücksichtigt werden. Als derartige Vergünstigungen sieht das Gesetz insbesondere Sonderabschreibungen vor (vgl. § 3 Abs. 2 ZRFG).

Die Entscheidung über die Gewährung der Vergünstigungen ist eine Ermessensentscheidung („kann zugelassen werden”: § 1 Abs. 1 ZRFG).

Soweit die Behörden ermächtigt sind, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, hat sich die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 102 FGO). Hat die Verwaltung - wie im Streitfall - in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die Behörden an die Richtlinien gehalten haben („Selbstbindung der Verwaltung” gemäß Art. 3 des Grundgesetzes; z.B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 4 AO 1977 Tz. 38) und ob die Richtlinien selbst einer sachg...

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