rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkretisierung der Investitionsabsicht zur Inanspruchnahme der Ansparabschreibung bei einem Franchisevertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Bildung einer Ansparrücklage bei einem noch zur eröffnenden Betrieb bedarf es zur Konkretisierung der Investitionsabsicht einer verbindlichen Bestellung wesentlicher Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Bilanzstichtag.
  2. Eine verbindliche Bestellung erfordert eine Vereinbahrung, die ihrem Gehalt nach der Rechtsverbindlichkeit eines Kauf-beziehungsweise Werklieferungsvertrages entspricht.
  3. Ein Franchisevertrag der die bloßen Modalitäten noch abzuschließender Kaufverträge regelt und dabei den künftigen Bezug der Betriebseinrichtung durch den Franchisenehmer vom und über den Franchisegebers vorsieht, ohne dass eine Erwerbspflicht für die Betriebseinrichtung besteht, reicht für eine solche rechtsverbindliche Bestellung nicht aus.
 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Die Antragsteller sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Antragsteller erzielte im Streitjahr 2006 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als … ( Angehöriger eines steuerberatenden Berufes ). Die Antragstellerin erklärte gewerbliche Einkünfte aus Immobilienverwaltung und einem … büro.

Der Antragsteller erwarb im Dezember 2006 je eine 40 prozentige Beteiligung an einer „Apotheken … Limited Liability Partnership (Llp.)” sowie an einer „Apotheken … Limited Liability Partnership (Llp.)”. Es handelt sich bei diesen Gesellschaften um Gesellschaften angelsächsischen Typs jeweils mit Sitz in …, England. Zweck der Gesellschaften soll der künftige Betrieb einer so genannten Präsenzapotheke in … und … sein. Weiterer Gesellschafter ist die englische „Apotheken … Limited (Ltd.)”, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung angelsächsischen Typs mit Sitz ebenfalls in …, mit einer Beteiligung von jeweils 60%. Die Geschäftsführung obliegt nach dem Gesellschaftsvertrag vom 28.12.2006 der Ltd.. Zweck der Gesellschaften ist der Vertrieb von Arzneimitteln und pharmazeutischen Produkten.

Am 08.12.2006 schlossen die Llp. mit der Ltd. jeweils einen Franchisevertrag, mit denen sie das Recht zur Eröffnung und Betreibung einer Präsenzapotheke im Rahmen des Vertriebssystems der Ltd. in den jeweils lizenzierten Bezirken erwarben.

Der Antragsteller bestellte bei den Llp. jeweils am 28.12.2006 schriftlich identische Apothekeneinrichtungen sowie Zubehör und Lieferfahrzeuge zum Gesamtpreis von jeweils … €, die die Llp. offenbar zuvor bei der Ltd. bestellt hatten.

In der Steuererklärung für 2006 vom 09.08.2007 erklärten die Antragsteller

u. a. einen Gewinn des Antragstellers aus seiner selbstständigen Tätigkeit als … ( s.o. ) in Höhe von … €. Darüber hinaus wurden für den Antragsteller aus seinen Beteiligungen an den Llp. nach DBA steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende negative Einkünfte in Höhe von jeweils … € erklärt. Die negativen Einkünfte resultierten aus der Bildung einer Rücklage für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Antragsgegner setzte mit Bescheid vom ...11.2007 die Einkommensteuer für die Antragsteller für 2006 in Höhe von … € fest. Dabei berücksichtigte er die erklärten negativen ausländischen Einkünfte aus den Beteiligungen des Antragstellers an den Llp. nicht. Die Antragsteller legten gegen den Steuerbescheid Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Beide Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Den Einspruch wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 26.02.2008 als unbegründet zurück. Es sei bereits zweifelhaft, ob eine verbindliche Bestellung von Apothekeneinrichtungen und Zubehör durch den Antragsteller vorliege, da die zu Grunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ltd. umfangreiche beidseitige Kündigungsrechte sowie Haftungsausschlüsse oder Haftungseinschränkungen enthielten, die ein folgenloses Aussteigen aus der Vereinbarung ermöglichten. Jedenfalls fehle es an einer ausreichenden Konkretisierung der Investitionsentscheidung deshalb, weil in Deutschland ein apothekenrechtliches Fremd- und Mehrbesitzverbot gelte, wonach Apotheken nicht von Berufsfremden betrieben und nur in engem Rahmen Filialbetriebe eröffnet werden dürften. Ob und wann diese Regelungen geändert oder aufgehoben werden, sei derzeit nicht absehbar, der Zeitpunkt der möglichen Investitionen somit mehr als vage. Gegen die Ernsthaftigkeit der Investitionsabsicht spreche auch die Bestellung von Wirtschaftsgütern zur Inbetriebnahme der Apotheken in einem derart hohen Gesamtwert zu einem Zeitpunkt, zu dem völlig offen sei, ob und wann die rechtlichen Voraussetzungen zur Eröffnung einer Präsenzapotheke gegeben sein werden. Zweifelhaft sei die Investitionsabsicht auch insoweit, als in den schriftlichen Bestellungen detaillierte Wirtschaftsgüter zur Inneneinrichtung der Apotheke angegeben seien, bislang jedoch offenbar noch nicht feststehe, in welchen Räumen die Apotheken betrieben werden sollen...

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