OFD München, Verfügung v. 11.6.2004, S 2246 - 37 St 41/42

In zunehmender Zahl bieten Krankengymnasten in ihren Praxen Fitnessgeräte zur Nutzung im Rahmen des sog. medizinischen Gerätetrainings (MGT) an. Beim MGT handelt es sich regelmäßig um eine reine Präventivmaßnahme im Anschluss an eine ärztliche verordnete Maßnahme. Eine ärztliche Verordnung liegt beim MGT regelmäßig nicht vor.

In Übereinstimmung mit den Bundesministerium der Finanzen bitte ich dazu folgende Auffassung zu vertreten:

Krankengymnasten treten insoweit in Wettbewerb zu den Betreibern von gewerblichen Fitnessstudios. Soweit Krankengymnasten MGT anbieten, handelt es sich nicht mehr um eine heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Aus dem MGT erzielen die Krankengymnasten vielmehr gewerbliche Einkünfte. Dies gilt auch dann, wenn – ausnahmsweise – für ein MGT eine ärztliche Verordnung vorliegen sollte.

Zusatz der OFDen:

Das MGT ist grundsätzlich zu unterscheiden von der – ärztlich verordneten – gerätegestützten Krankengymnastik (GKG), die an denselben Geräten vorgenommen werden kann. Die GKG ist seit dem 1.7.2001 in den Heilmittelrichtlinien enthalten. Sie wird grundsätzlich als parallele Einzelbehandlung mit maximal 3 Patienten verordnet. Unabdingbar ist die Anleitung, Aufsicht und Kontrolle unmittelbar durch den behandelnden Therapeuten. Insoweit liegen bei der GKG grundsätzlich Einkünfte i.S.d. § 18 EStG vor. Dies gilt auch dann, wenn – ausnahmsweise – keine ärztliche Verordnung vorliegen sollte.

Hinweis: Die bisherige Karte 9.2 (vormals 11.1) bitte ich auszureihen.

Stichwort: Freie Berufe
   
 
  • Krankengymnasten
  • medizinisches Gerätetraining
 
   
  Krankengymnasten
   
 
  • heilberufliche Tätigkeit
  • medizinisches Gerätetraining
 
 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

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