Ähnlich gelagert ist der Fall beim Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Der Vertrag kommt mit dem Inhalt des Schreibens zustande, wenn der Kaufmann nicht unverzüglich hierauf reagiert.

 
Wichtig

Gewohnheitsrecht

Dieses Rechtsinstitut ist nicht im HGB geregelt, allerdings kraft Gewohnheitsrecht anerkannt. Damit ist es stärker als nur ein Handelsbrauch und kann von keiner Partei einseitig, z. B. in AGB ausgeschlossen werden. Der Grundsatz ist nicht auf Kaufleute beschränkt; es reicht die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit.[1]

Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben hält nach Vorverhandlungen, die tatsächlich oder zumindest aus der Sicht des Bestätigenden zum Vertragsschluss geführt haben, den bereits formlos zustande gekommenen Vertrag gegenüber dem anderen Teil schriftlich fest.[2] Das Bestätigungsschreiben dient also i. d. R. als Beweisurkunde. Nimmt der Empfänger das Bestätigungsschreiben widerspruchslos hin, so muss er den Inhalt als richtig gegen sich gelten lassen. Der Vertrag kommt mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens zustande.

Voraussetzungen für einen wirksamen Vertragsschluss durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sind im Einzelnen:

  • Empfänger und Absender müssen entweder Kaufleute sein oder in kaufmännischer Weise am Geschäftsverkehr teilnehmen und
  • sowohl damit rechnen müssen als auch darauf vertrauen dürfen, dasss sich der andere Teil ebenfalls in kaufmännischer Weise verhält, was z. B. für einen Rechtsanwalt, einen Insolvenzverwalter, einen Architekten oder einen Bauingenieur angenommen wurde;
  • Vertrags(vor)verhandlungen haben stattgefunden;
  • der wesentliche Inhalt und die wesentlichen Konditionen des Vertrags wurden schriftlich festgehalten;
  • der Empfänger darf dem Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich, also binnen ein bis zwei Tagen widersprochen haben, wobei der Widerspruch auch konkludent erfolgen kann.[3]
 
Achtung

Ausnahmen

Ein Vertrag kommt ausnahmsweise dann nicht durch Schweigen zustande, wenn der Vertragsinhalt offensichtlich und bewusst falsch im Bestätigungsschreiben widergegeben wurde.

[2] Hopt, in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 2018, § 346 Rz. 17.
[3] Joost, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2015, § 346 Rn. 72.

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