Beim Erbschaftskauf verkauft ein Miterbe seinen ihm durch eine Erbfall zugefallenen Miterbenanteil an einen Dritten. In diesen Fällen haftet der Käufer des Miterbenanteils neben dem Verkäufer (§ 2382 Abs. 1 BGB). Durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und Verkäufer kann diese Haftung nicht abbedungen oder beschränkt werden.[1]

[1] Vgl. Weidlich, in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 2382 BGB Tz. 1ff.

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