Das Gesamtkostenverfahren.[1] sieht eine Gliederung der Aufwendungen und Erträge nach Aufwands- und Ertragsarten vor. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens erfolgt dagegen eine Gliederung der betrieblichen Aufwendungen nach Kostenbereichen. Analog zur Mindestgliederung der Bilanz geht es bei den GuV-Gliederungsschemata um die Sicherung eines Mindeststandards an Informationen über die Erfolgsentstehung im Unternehmen und damit letztlich um die Sicherung der Informationen im zwischenbetrieblichen Vergleich.[2] Sofern es einer klareren und übersichtlicheren Gestaltung dient, kann eine weitere Detaillierung (Hinzufügen von Posten wie auch Anpassung von Gliederung und Bezeichnung der Posten) der Gliederungsvorgaben vorgenommen werden[3] Eine Neigung zur Abweichung von der GuV-Gliederung kann in empirischen Untersuchungen jedoch regelmäßig nicht festgestellt werden.[4]

Die Aufgliederung der Aufwendungen und Erträge nach Aufwands- und Ertragsarten unter Anwendung des Gesamtkostenverfahrens vermittelt einen Eindruck über die Erfolgsquellen. Mithilfe dieser Darstellung werden Ertrags- und Aufwandsstruktur, Abhängig- und Anfälligkeiten sowie Besonderheiten im zeitlichen und im zwischenbetrieblichen Vergleich verdeutlicht. Anstelle der Gliederung nach Aufwands- und Ertragsarten kann die GuV bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses auch nach Kostenbereichen bzw. betrieblichen Funktionen gegliedert werden. Die Darstellung mittels Umsatzkostenverfahren ermöglicht einen Einblick in die innerbetriebliche Kostenstruktur. Da bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sowohl Materialaufwand als auch Personalaufwand nach dem Gesamtkostenverfahren gegliedert im Anhang anzugeben sind,[5] sind die Grundstrukturen der Kostenarten auch bei Anwendung des UKV weiter bekannt. Die Ermittlung des Jahresergebnisses nach dem Gesamtkosten- oder nach dem Umsatzkostenverfahren führt bei einer einheitlichen Bewertung der Bestände an fertigen und unfertigen Erzeugnissen immer zu einem übereinstimmenden Ergebnis.

Unabhängig vom gewählten Gliederungsverfahren unterscheidet die GuV-Systematik im Handelsrecht nur noch nach betrieblicher und betriebsfremder (finanzieller) Verursachung. Die Gliederung der Aufwendungen und Erträge nach betrieblichem und finanziellem Aufwand soll Informationen darüber liefern, inwieweit das Ergebnis aus der eigentlichen betrieblichen Leistungserstellung und Leistungsverwertung stammt oder ob das Jahresergebnis primär aus finanziellen Investitionen und Kapitalanlageprozessen gewonnen wird. Allerdings bestehen beträchtliche Probleme bei der inhaltlichen Abgrenzung von Betriebs- und Finanzergebnis.

Flankiert wird die Darstellung der GuV durch die größenabhängigen Erleichterungen der §§ 267 und 267a HGB, durch die Präzisierungsanforderungen des § 277 HGB sowie durch erweiternde Vorschriften für Aktiengesellschaften gemäß § 158 AktG. Kleinstkapitalgesellschaften sowie kleine und mittlere Kapitalgesellschaften erfahren Erleichterungen bei der Darstellung, die im Wesentlichen aus Gründen des Konkurrenzschutzes bestehen.

Zu den Gliederungspositionen nach GKV und UKV siehe Tabelle 1 (eine Darstellung der notwendigen Vorjahreswerte unterbleibt).

 
GKV UKV
Nr. Inhalt Nr. Inhalt
1 Umsatzerlöse 1 Umsatzerlöse
2 Erhöhung/Verminderung des Bestands an un-/fertigen Erzeugn. 2 HK der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistung
3 andere aktivierte Eigenleistungen 3 Bruttoergebnis vom Umsatz
4 Vertriebskosten
5 allgemeine Verwaltungskosten
4

sonstige betriebliche Erträge

davon aus Währungsumrechnung (gemäß § 277 Abs. 5 HGB)
6

sonstige betriebliche Erträge

davon aus Währungsumrechnung (gemäß § 277 Abs. 5 HGB)
5 Materialaufwand  
a) Aufwendungen für RHB und für bezogene Waren
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
  Rohergebnis als Summe von 1.-5. (gemäß § 276 HGB für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften; für Kleinstkapitalgesellschaften ausgeschlossen)   Rohergebnis als Summe von 1.-3 + 6. (gemäß § 276 HGB für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften; für Kleinstkapitalgesellschaften ausgeschlossen)
6 Personalaufwand  
a) Löhne und Gehälter
b) soziale Abgaben und Aufw. für Altersv. u. für Unterstützung
  davon für Altersversorgung
7 Abschreibungen  
a) auf immaterielle VG des AV und Sachanlagen
b) auf VG des UV, soweit diese die üblichen Abschr. überschreiten
8 sonstige betriebliche Aufwendungen 7 sonstige betriebliche Aufwendungen
  davon aus Währungsumrechnung (gemäß § 277 Abs. 5 HGB)   davon aus Währungsumrechnung (gemäß § 277 Abs. 5 HGB)
9 Erträge aus Beteiligungen 8 Erträge aus Beteiligungen
  davon aus verbundenen Unternehmen   davon aus verbundenen Unternehmen
10 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des FAV 9 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des FAV
  davon aus verbundenen Unternehmen   davon aus verbundenen Unternehmen
11 sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 10 sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
  davon aus verbundenen Unternehmen   davon aus verbundenen Unternehmen
  davon aus Abzinsung (...

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