2.3.1 Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

Bilanzierende Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht eigenbetrieblich genutzt werden und weder eigenen Wohnzwecken dienen noch Dritten zu Wohnzwecken unentgeltlich überlassen werden, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln. Erforderlich ist, dass die Grundstücke oder die Grundstücksteile in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. Dies kann z. B. für Grundstücke gelten, die zu Wohnzwecken oder zur gewerblichen Nutzung an Dritte vermietet sind.

Die Behandlung des Grundstücks als gewillkürtes Betriebsvermögen setzt diesbezüglich einen klaren Willen des Unternehmers sowie dessen Ausweis in Buchführung und Bilanz voraus. Gebäude und der dazugehörende Grund und Boden sind einheitlich zu behandeln. In Grenzfällen hat der Steuerpflichtige darzulegen, welche Beziehung das Grundstück oder der Grundstücksteil zu seinem Betrieb hat und welche vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen ihn veranlasst haben, das Grundstück oder den Grundstücksteil als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln.

Die Finanzverwaltung führt folgende Beispiele der Rechtsprechung für zulässigerweise gebildetes gewillkürtes Betriebsvermögen an:

  • Ein von einem freiberuflich Tätigen zur künftigen Betriebserweiterung erworbenes Grundstück.
  • Mietwohngrundstücke eines bilanzierenden Gewerbetreibenden, es sei denn, dass dadurch das Gesamtbild der gewerblichen Tätigkeit so verändert wird, dass es den Charakter einer Vermögensnutzung im nicht gewerblichen Bereich erhält.

Erfüllt das Grundstück zu mehr als 50 % die Voraussetzungen für die Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen, darf es insgesamt als Betriebsvermögen behandelt werden.

2.3.2 Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung

Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, können gewillkürtes Betriebsvermögen haben. Die Zuordnungsentscheidung ist durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen nachzuweisen, z. B. durch Aufnahme des Wirtschaftsguts in das Anlagenverzeichnis. Der Steuerpflichtige trägt für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen und den Zeitpunkt der Zuordnung die Beweislast. Hierfür hat er entsprechende Beweisvorsorge zu treffen, Zweifel gehen zu seinen Lasten.

Eine rückwirkende Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erkennt die Finanzverwaltung nicht an. Sofern ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut, z. B. ein bestimmter Gebäudeteil, zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird, scheidet seine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen aus.

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