Nur derjenige, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt als Gesellschafter. Die Gesellschafterliste wird im Handelsregister veröffentlicht. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass der betreffende Veräußerer auch Gesellschafter ist, wenn er in der Gesellschafterliste steht.

Allerdings greift dieser Gutglaubensschutz erst, wenn die Gesellschafterliste den Tatsachen entspricht und seit mindestens 3 Jahren unwidersprochen geblieben ist. Blieb eine falsche Eintragung 3 Jahre lang unbeanstandet, gilt die Liste dem Erwerber des Geschäftsanteils gegenüber als richtig.

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