Die Firma wird oft gleichgesetzt mit dem Unternehmen selbst. Formal gesehen ist es jedoch der Name, unter dem ein Unternehmen seine Geschäfte betreibt. Nach § 18 HGB muss sie zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen; irreführend darf sie nicht sein. Sie muss die Bezeichnung Kommanditgesellschaft bzw. die Abkürzung KG im Namen tragen. So ist z. B. "& Co. GmbH & Co. KG." oder "& Cie" nicht zulässig.

§ 19 Abs. 2 HGB schreibt zudem eine Bezeichnung vor, die die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. Hieraus ergibt sich folgende korrekte Firmierung: ... GmbH & Co. KG.

 
Achtung

Unterscheidungskraft

Wenn die Komplementär-GmbH und die KG ihren Sitz im Bezirk desselben Registergerichts haben, ist darauf zu achten, dass sich beide Firmen voneinander deutlich unterscheiden, z. B. indem die GmbH den Zusatz "Geschäftsführungs-GmbH" oder "Vermögensverwaltungs-GmbH" "Betriebs-GmbH" führt.

 
Praxis-Beispiel

Firmennamen

So kann Komplementärin der "Mayerhofer GmbH & Co. KG" die "Mayerhofer Verwaltungs-GmbH" sein.

6.4.1 Darstellung im Rechtsverkehr

Aus dem Gesetz ergibt sich (§§ 125 a, 177 a HGB und 35 a GmbHG), dass auf allen Geschäftsbriefen der GmbH & Co. KG die folgenden Angaben enthalten sein müssen:

  • der vollständige Firmenname, so wie er im Handelsregister angegeben wurde,
  • die Rechtsform der Gesellschaft (GmbH & Co. KG)
  • der Sitz der Gesellschaft
  • das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer

Zusätzlich müssen folgende Angaben zur Komplementär-GmbH enthalten sein:

  • Firma mit Rechtsformzusatz
  • Sitz
  • zuständiges Registergericht und Handelsregisternummer
  • alle Geschäftsführer und
  • sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit seinem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.
 
Achtung

Sanktionen

Fehlen diese Pflichtangaben, drohen Ordnungsstrafen. Das vom Registergericht festgesetzte Zwangsgeld kann dabei bis zu 5.000 EUR betragen.

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