Zu vermerken ist der, ggf. geschätzte, positive Teil des Gewerbeertrags, der auf eine nicht im Inland gelegene Betriebsstätte entfällt. Die Geschäftsleitung im Ausland (den Niederlanden) ist eine Betriebsstätte neben den Baustellen im Inland auf eigenen Grundstücken. Das DBA – Niederlande rechtfertigt die Besteuerung mit inländischer Gewerbesteuer für die inländischen Baustellen – Betriebsstätten. § 9 Nr. 3 GewStG normiert auch für diesen Fall eine Kürzung um den auf die Geschäftsleitungs – Betriebsstätte entfallenden Gewinnanteil.[1] Bei Unternehmen, die (auch) den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 % des (ggf. anteiligen) Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. Die Weitervercharterung von Handelsschiffen führt beim Zweitvercharterer nur dann zur Fiktion einer ausländischen Betriebsstätte i. S. d. § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG, wenn dieser die Schiffe selbst ausgerüstet hat.[2] Die Kürzung für den Betrieb von Handelsschiffen[3] gilt nur für die Seeschifffahrt, nicht jedoch für Binnenschifffahrtsunternehmen.[4]Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs. 1 AStG fallen nach Auffassung des BFH ebenfalls nicht unter die Kürzungsvorschrift.[5] Die Finanzverwaltung wendet diese Entscheidung jedoch nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus an.[6] Dabei bestimmt sich der maßgebliche Betriebsstättenbegriff bei Anwendung von § 9 Nr. 3 GewStG nicht nach den jeweils zwischenstaatlich vereinbarten DBA, sondern nach innerstaatlichem Recht.[7]

Während der Gewinnermittlung nach der Tonnage[8] schließt § 7 Satz 3 GewStG die Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 9 Nr. 3 GewStG aus.[9] Der auf den Einsatz eines Schiffs als Handelsschiff im internationalen Verkehr entfallende Teil des Gewerbeertrags einer Ein-Schiffs-Gesellschaft unterliegt auch dann der Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG, wenn die Gesellschaft vorrangig die Veräußerung des Schiffes beabsichtigt.[10]

Eine Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG ist ausgeschlossen, soweit eine Betriebsstätte in einem nach DBA ausgewiesenen sog. grenzüberschreitenden Gewerbegebiet i. S. d. § 2 Abs. 7 Nr. 3 GewStG belegen ist. Das gilt auch, soweit sie sich im ausländischen Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets befindet.

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