Die folgenden Aufwendungen werden zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbeertrags dem einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Gewinn/Verlust wieder hinzugerechnet, wenn sie vorher bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb abgezogen wurden. Dabei ist zu beachten, dass sich die Zeilen 41 – 54 ausschließlich mit der Ermittlung der Hinzurechnungen aus Finanzierungsanteilen[1] beschäftigen.[2]

Die zusätzlichen Angaben in den Zeilen 48 – 54 sind jedoch nur erforderlich, wenn im Erhebungszeitraum 2 Wirtschaftsjahre enden. In diesem Fall wird der dort maßgebende Freibetrag zweimal gewährt. Im Regelfall sind daher lediglich die Zeilen 41 – 47 maßgeblich.

4.3.1 Finanzierungsanteile (Zeilen 41–54)

Die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen wird in einer zusammenfassenden Regelung[1] erfasst.

Die Hinzurechnung erfolgt mit 25 % der Summe aus

  • Entgelten für Schulden (Zeile 41),
  • Renten und dauernde Lasten (Zeile 42),
  • Gewinnanteile des stillen Gesellschafters (Zeile 43); dabei ist ein Verlustanteil mindernd zu berücksichtigen,[2]
  • 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Zeile 44). Für Elektrofahrzeuge, begünstigte Hybridelektrofahrzeuge und Fahrräder i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 GewStG aus Verträgen, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen worden sind, ist die Hinzurechnung nur zur Hälfte von 20 % vornehmen (Zeile 44a)
  • 50 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Zeile 45),
  • 25 % der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG (Zeile 46). In Zeile 47 sind in Zeile 46 enthaltene Vergütungen i. S. d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG an beschränkt steuerpflichtige Zahlungsempfänger einzutragen.

Eine Hinzurechnung erfolgt jedoch nur, soweit die Summe aller vorgenannten Hinzurechnungen den Freibetrag von 200.000 EUR übersteigt.[3] Ein noch verbleibender Betrag wird mit 25 % hinzugerechnet.

 
Hinweis

Negative Hinzurechnung

Die Betragsgrenze für die Hinzurechnung von 200.000 EUR ist im Fall einer negativen Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile nicht spiegelbildlich anzuwenden. Lautet die Summe der Einzelhinzurechnungsbeträge auf einen Betrag zwischen – 1 EUR und – 200.000 EUR, ist 1/4 dieser Summe dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (negativ) hinzuzurechnen.[4]

Im Vordruck sind in den Zeilen 41–47 jeweils die vollen Beträge einzutragen. Die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags, wie vorstehend beschrieben, erfolgt von Amts wegen.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der hinzuzurechnenden Finanzierungskosten

Unternehmer A sind in 2020 folgende Aufwendungen entstanden:

 
Zinsen für Betriebsschulden 160.000 EUR
Leasingraten für Elektrofahrzeuge (Vertragsabschluss im Februar 2020) 12.000 EUR
Pacht für eine Lagerhalle 240.000 EUR

Der Hinzurechnungsbetrag ermittelt sich wie folgt:

 
Zinsen 160.000 EUR
Leasingraten Elektrofahrzeuge 12.000 × 20 % x 1/2 = 1.200 EUR
Pacht Lagerhalle 240.000 EUR × 50 % = 120.000 EUR
Finanzierungsanteile insgesamt: 281.200 EUR
Freibetrag ./. 200.000 EUR
Verbleibender Finanzierungsanteil 81.200 EUR
Hinzurechnung 25 % = 20.300 EUR

Zur Auslegung der Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen sind die gleich lautenden Ländererlasse v. 2.7.2012[5] zu beachten. Danach gilt:

  • Hinzugerechnet werden grundsätzlich nur Beträge, die bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns des Unternehmens abgesetzt worden sind. Sondervergütungen eines Mitunternehmers und Gewinnanteile eines atypisch stillen Gesellschafters unterliegen daher nicht der Hinzurechnung.
  • Aufwendungen, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt wurden und Bestandteil von vertraglichen Gestaltungen sind, z. B. von Umlageverträgen bei verbundenen Unternehmen, sind unabhängig von dieser rechtlichen Gestaltung hinzuzurechnen, wenn sie ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach die einzelnen Tatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG erfüllen.
  • Für Unternehmen in einem Organkreis wird der Gewerbeertrag weiterhin jeweils gesondert ermittelt und entsprechend den bisherigen Regelungen verfahren.[6]
  • Die Hinzurechnung der Nutzungsentgelte erfolgt unabhängig von der gewerbesteuerlichen Behandlung beim Überlasser des Betriebskapitals. Dies betrifft insbesondere Fälle der Betriebsaufspaltung, d. h. bei der Betriebsgesellschaft unterliegen die an die Besitzgesellschaft gezahlten Pachtentgelte unabhängig von der dortigen gewerbesteuerlichen Besteuerung der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG.
  • Enthält ein Vertrag Vereinbarungen über mehrere Leistungskomponenten, sog. gemischte Verträge, ist eine Aufteilung vorzunehmen, soweit dies möglich ist. Stellt das Vertragsverhältnis dagegen ein einheitliches und unteilbares Ganzes dar und enthält der Vertrag sowohl unter § 8 Nr. 1 GewStG fallende als auch hiervon nicht betroffene Komponenten, ist die Leistung maßgebend, die dem Vertrag das Gepräge gibt.
  • Die Hinzurechnung setzt eine Überlassung voraus. Ist dagegen die Nutzungsüberlassung...

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