Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert:

 

1.

In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von 40 000 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 20 450 Euro, abziehbar.

 

2.

§ 54 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

(7) 1§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden.

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