Das Recht zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung haben alle, auch die nicht stimmberechtigten Gesellschafter. So ist im Fall einer Treuhand der Treuhänder und nicht der Treugeber teilnahmeberechtigt. Ein Fremdgeschäftsführer hat kein Teilnahmerecht.
Vertretung durch Dritte
Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag schließt ein Vertretungsrecht ausdrücklich aus bzw. beschränkt den Kreis der Vertreter, z. B. auf Mitgesellschafter oder Rechtsanwälte. Gesetzlichen Vertretern eines Gesellschafters – Eltern, Vormund, Pfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter – steht ein eigenes Teilnahmerecht zu.
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