Rz. 97

Der Erlass einer Forderung durch den Stpfl., bei deren Begleichung Einnahmen anfallen würden, führt – wie bei einem Verzicht auf Einnahmen im Vorhinein (Rz. 80ff. und Rz. 100) – i. d. R. nicht zu einem Zufluss.[1] Verzichtet der Stpfl. aber aus rein persönlichen, der Lebensführung zuzurechnenden Gründen auf eine bestehende und realisierbare Forderung im betrieblichen Bereich, liegt eine Einnahme vor.[2] Bei einem aufgrund kaufmännischer Überlegungen, z. B. wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, ausgesprochenen Verzicht fehlt allerdings ein als Einnahme erfassbarer Vorteilszufluss. Erlässt der Stpfl. demgegenüber eine private Forderung, ohne dass zugleich eine Aufrechnungslage gegeben ist, liegt mangels Zuflusses keine Einnahme vor.[3] Geschieht dies unter nahen Angehörigen aus persönlichen Motiven, ist allerdings die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses fraglich (zum Verzicht auf Einnahmen Rz. 100f.).

 

Rz. 98

Anders ist dies, wenn ein Gläubiger auf eine Forderung gegen den Stpfl. verzichtet. Verzichtet z. B. der Arbeitgeber auf eine ihm gegen den Arbeitnehmer zustehende Forderung (Zinsen aus Arbeitgeberdarlehen, Mietforderung aus der Überlassung einer Werkswohnung, Schadensersatz), kann in Höhe des Verzichts ein geldwerter Vorteil zu erfassen sein, sofern der Verzicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist.[4] Die Rechtslage ist ebenso wie bei sonstigen unentgeltlichen Sach-, Nutzungs- oder Leistungszuwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, zu beurteilen, und die beim Arbeitnehmer zu Einnahmen i. S. v. § 19 EStG und beim Arbeitgeber zu Aufwand führen (§ 19 EStG Rz. 86ff.).

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