Rz. 122

Nach § 6b Abs. 6 EStG gilt der Betrag, der nach Abzug der übertragenen stillen Reserven verbleibt, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionsguts. Der um den Abzug verminderte Betrag bildet somit die Bemessungsgrundlage für Absetzungen (auch erhöhte) und Sonderabschreibungen auf das Reinvestitionsgut. Der verminderte Wertansatz ist dann in der Folgezeit fortzuführen.[1] Dadurch wird die steuerentlastende Wirkung dieser Begünstigungen vermindert. Diese Auswirkung macht den rechtlichen Charakter von § 6b EStG deutlich, dessen steuerentlastende Wirkung darin besteht, dass die in der Veräußerung zutage tretenden stillen Reserven nicht zugleich, sondern zeitlich gestreckt erfasst werden.

 

Rz. 123

§ 6b Abs. 6 EStG stellt klar, dass die Wirkungsbreite der Minderung begrenzt ist. Sie gilt nur für Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7 EStG) einschließlich der Absetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (nach § 6 Abs. 2 EStG). Die Verminderung gilt dagegen nicht für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit es sich nicht um Fälle der Absetzungen für Abnutzung handelt. Nach § 6b Abs. 6 S. 2 EStG wird bei Gebäuden, die im Jahr vor der Veräußerung angeschafft wurden und die gem. § 7 Abs. 4 S. 1 oder Abs. 5 EStG abgeschrieben werden, die AfA-Bemessungsgrundlage nicht um die AfA des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gekürzt. Die Vorjahres-AfA vermindert hier die Bemessungsgrundlage der künftigen AfA nicht.

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