Rz. 1

Die Regelung geht auf das EStRG v. 5.8.1974[1] zurück und gilt ab 1.1.1975. In der Folgezeit sind die in Abs. 2 genannten Beträge zur Bestimmung des Anmeldungszeitraums wiederholt erhöht worden (Rz. 21). Die Vorschrift ist durch folgende Gesetze geändert worden:

  • Durch G. v. 18.8.1980[2] wurde in Abs. 2 die Grenze für den vierteljährlichen LSt-Anmeldungszeitraum von 360 DM bzw. 2.400 DM auf 600 DM bzw. 6.000 DM erhöht.
  • Durch G. v. 25.2.1992[3] wurde in Abs. 2 die Grenze für den vierteljährlichen LSt-Anmeldungszeitraum von 600 DM auf 1.200 DM erhöht.
  • Durch G. v. 20.12.1996[4] wurde in Abs. 2 die Grenze für den vierteljährlichen LSt-Anmeldungszeitraum von 1.200 DM auf 1.600 DM erhöht.
  • Eine wesentliche Ergänzung brachte das G. v. 9.9.1998[5] mit der Einführung des Abs. 4. Danach brauchen Arbeitgeber, die Handelsschiffe betreiben, 40 % der einbehaltenen LSt nicht an das FA abzuführen.
  • Durch G. v. 22.12.1999[6] wurde in Abs. 1 S. 3 statt auf das Führen des Lohnkontos darauf abgestellt, ob der Arbeitgeber LSt einzubehalten oder zu übernehmen hat.
  • Durch G. v. 19.12.2000[7] wurde in Abs. 2 der Betrag von 1.600 DM in 800 EUR, der Betrag von 6.000 DM in 3.000 EUR umgerechnet.
  • Durch G. v. 15.12.2003[8] wurde in Abs. 1 S. 2, 3 die Rechtsgrundlage für die elektronische LSt-Anmeldung für Anmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden, geschaffen.
  • Durch G. v. 13.12.2006[9] wurde die Bezeichnung "vom Hundert" durch "%" ersetzt.
  • Durch G. v. 20.12.2008[10] wurde in Abs. 1 die Abgabe der LSt-Anmeldung durch Daten-Fernübertragung vorgeschrieben. In Abs. 2 wurde die Grenze für den vierteljährlichen LSt-Anmeldungszeitraum von 800 EUR bzw. 3.000 EUR auf 1.000 EUR bzw. 4.000 EUR erhöht.
  • Durch G. v. 25.7.2014[11] wurde in Abs. 2 die Grenze für den jährlichen LSt-Anmeldezeitraum von 1.000 EUR auf 1.080 EUR erhöht.
 

Rz. 2

Während die §§ 39b41 EStG das LSt-Abzugsverfahren regeln, konkretisiert § 41a EStG die Pflicht des Arbeitgebers zur Anmeldung und Abführung der nach den §§ 39b ff. EStG einbehaltenen Steuer. Die Vorschrift regelt damit den zweiten Teil der Verpflichtung des Arbeitgebers im Rahmen des Verfahrens zur Einbehaltung und Abführung der LSt. Die Regelung gilt entsprechend für die Anmeldung und Abführung des SolZ und der KiSt (§ 51a Abs. 1 EStG).

[1] BStBl I 1974, 530.
[2] BStBl I 1980, 581.
[3] BStBl I 1992, 146.
[4] BStBl I 1996, 1523.
[5] BStBl I 1998, 1158.
[6] BStBl I 2000, 13.
[7] BStBl I 2001, 3.
[8] BStBl I 2003, 710.
[9] BStBl I 2007, 28.
[10] BStBl I 2009, 124.
[11] BGBl I 2014, 1266.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge