Rz. 115
Der Betrag der tariflichen ESt nach Abzug der vorrangig abzugsfähigen und der Hinzurechnung der gesetzlichen vorgesehenen Beträge bildet die absolute Obergrenze für die Entlastung. Hierbei sieht § 2 Abs. 6 S. 1 EStG die folgenden Abzugsbeträge vor:
- die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG,
- die Steuer nach § 34c Abs. 5 EStG und
- den Zuschlag nach § 3 Abs. 4 S. 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes[1].
Durch § 2 Abs. 6 S. 2 EStG werden die folgenden Hinzurechnungen vorgesehen:
- Wenn in den Fällen des § 10a Abs. 2 EStG eine Minderung der Sonderausgaben nach § 10a Abs. 1 EStG erfolgte, ist für die Ermittlung der festzusetzenden ESt der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen ESt hinzuzurechnen. Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 S. 2 EStG außer Betracht.
Rz. 116
Ist das so entstehende Ergebnis negativ, kann keine interperiodische Verrechnung – etwa als Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG – erfolgen. Vielmehr ist der Entlastungsbetrag nach § 35 EStG in diesem Fall nicht vollumfänglich zu gewähren, sodass ein Anrechnungsüberhang entsteht. Dieser wirkt sich für den Stpfl. nicht entlastend aus.
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