Rz. 5

Die Regelungen über die Anrechnung von ausl. Steuern sind vielfältig geändert worden:

  • Gesetz v. 9.9.1998[1]: Streichung des § 34c Abs. 4 EStG.
  • Gesetz v. 22.12.1999[2]: Ergänzung des § 34c Abs. 6 EStG um S. 4 für den Fall, dass ein DBA-Staat Einkünfte aus einem Drittstaat besteuert.
  • Gesetz v. 23.10.2000[3]: Streichung des Verweises in § 34c Abs. 1 S. 2 EStG auf § 32c EStG wegen Aufhebung dieser Vorschrift ab Vz 2001.
  • Gesetz v. 16.5.2003[4]: Ersetzung des § 34c Abs. 1 S. 2 EStG durch S. 3 und 4; Neufassung des Abs. 6 – beides jeweils anwendbar mit Wirkung ab Vz 2003.
  • Das Gesetz v. 13.12.2006[5] enthielt als Reaktion auf die Rspr. des BFH einschneidende Änderungen, die – mit Ausnahme des § 34c Abs. 6 S. 5 EStG, der für alle noch offenen Veranlagungen gilt – ab Vz 2007 anzuwenden sind. Im Wesentlichen sind drei Änderungen hervorzuheben:

    • Der Tatbestand der keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegenden ausl. Steuer in § 34c Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 EStG wurde so geändert, dass auch verjährte Ansprüche bei der Höhe der Anrechnung zu berücksichtigen sind.
    • Der Abzug nach § 34c Abs. 2 EStG wird insoweit nicht zugelassen, als die Einkünfte in Deutschland keiner Besteuerung unterliegen.
    • Korrespondierend zur Versagung der Freistellung von Einkünften durch Eingreifen der unilateral eingeführten Switch-over-Klausel[6] des § 50d Abs. 9 EStG wird in § 34c Abs. 6 S. 5 EStG die Anrechnung der ausl. Steuer geregelt.
  • Durch das Gesetz v. 14.8.2007[7] wurde § 34c EStG um die zu berücksichtigenden inl. Tarifvorschriften des § 34a und § 32c EStG ergänzt, wobei allerdings der Anwendungsbereich des § 32c EStG durch das Gesetz v. 20.12.2007[8] allein auf den Vz 2007 begrenzt wurde. Die Aufnahme des § 34a EStG, der nicht entnommene Gewinne begünstigt, war aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten geboten.
  • Die Anrechnung ausl. Quellensteuer im System der Abgeltungsteuer war zunächst durch einen Verweis in § 32d Abs. 5 EStG auf § 34c EStG geregelt. Der Gesetzgeber hat jedoch erkannt, dass die individuelle Gegebenheiten berücksichtigende Anrechnungsmethodik des § 34c EStG und die automatisierte, auf der Ebene der Kreditinstitute einsetzende Abzugsmechanik der Abgeltungsteuer zur Vermeidung von Veranlagungsfällen nicht zu vereinbaren sind. Vor diesem Hintergrund wurde im Gesetz v. 19.12.2008[9] eine Sonderregelung zu § 34c EStG für den Bezug von Einkünften aus Kapitalvermögen im Privatvermögen geschaffen. Beim Bezug von Kapitalerträgen, die nach § 20 Abs. 8 EStG den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, bleibt es bei der Anwendung des § 34c EStG. Eine vergleichbare Regelung wurde in § 4 Abs. 2 S. 8 InvStG aufgenommen.
  • § 68a S. 1 EStDV wurde durch die Verordnung v. 17.11.2010[10] für Vz ab 2009 an die gesetzliche Regelung angeglichen, die darauf abstellt, dass die ausl. Steuer um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch zu kürzen ist (Rz. 62ff.).
  • Zur Umsetzung höchstrichterlicher Rspr. wurde mit Wirkung vom 1.1.2015 § 34c Abs. 1 S. 2 u. S. 3 Halbs. 1 EStG neu gefasst.[11] Hierdurch sollte die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages an die Rspr. des EuGH[12] und des BFH[13] angepasst werden.
  • § 34c Abs. 6 S. 2 EStG wurde geändert m. W. v. Vz 2020 durch G. zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019.[14]
[1] BGBl I 1998, 2860.
[2] BGBl I 1999, 2601.
[3] BGBl I 2000, 1433.
[4] BGBl I 2003, 660.
[5] BGBl I 2006, 2878.
[6] OFD Frankfurt/M. v. 19.7.2006, S 1301 A – 55 – St 58, Verfügung betr. Rückfallklauseln, subject-to-tax-Klauseln, remittance-base-Prinzip und switch-over-Klauseln in den Doppelbesteuerungsabkommen.
[7] BGBl I 2007, 1912.
[8] BGBl I 2007, 3150.
[9] BGBl I 2008, 2794.
[10] BStBl I 2010, 1282.
[11] BGBl I 2014, 2417.
[12] EuGH v. 28.2.2013, Rs. C-168/11 (Beker/FA Heilbronn), BFH/NV 2013, 889.
[14] BGBl I 2019, 2451.

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