Rz. 1

Die Vorschrift stellt ab 2000 die Heil- und Krankenhausbehandlung und finanzielle Hilfen in Form von monatlichen Renten sowie Einmalzahlungen je nach der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion[1] steuerfrei. Auch Hinterbliebene (Ehegatte, Halb- und Vollwaisen) haben nach Maßgabe des § 4 Anti-D-HilfeG Anspruch auf eine monatliche Hilfe, die ebenfalls steuerfrei ist.

[1] § 3 Abs. 1 und 3 Anti-D-Hilfegesetz.

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