Rz. 22

Mit G. v. 25.7.2014[1] passte der Gesetzgeber den erweiterten Inlandsbegriff an. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG gehört ab Vz 2015 auch die ausschließliche Wirtschaftszone zum Inland, soweit dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder betrieben werden, die erneuerbare Energien nutzen.[2] Nach Art. 55 SRÜ ist die ausschließliche Wirtschaftszone ein jenseits des Küstenmeers gelegenes und an diese angrenzendes Gebiet, das nach Art. 57 SRÜ eine Breite von nicht mehr als 200 Seemeilen haben kann. Die ausschließliche Wirtschaftszone ist nach Art. 55 SRÜ ein jenseits des Küstenmeers gelegenes und an dieses angrenzendes Gebiet, das der in Teil V des SRÜ festgelegten besonderen Rechtsordnung unterliegt, nach der die Rechte und Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats und die Rechte und Freiheiten anderer Staaten geregelt werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist die ausschließliche Wirtschaftszone durch Proklamation v. 25.11.1994 errichtet worden.[3] Durch G. v. 2.11.2015[4] wurde dieser mit der ausschließlichen Wirtschaftszone verbundene Inlandsbegriff erneut erweitert, und zwar auf alle der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des SRÜ zustehenden Hoheitsbereiche. Hintergrund ist die zunehmende Bedeutung des Offshore-Bereichs, z. B. bei der Stromerzeugung oder der gewerblichen Fischzucht, die nach der Gesetzesänderung ebenfalls zu inländischen Einkünften gehören. Nach Art. 56 Abs. 1 SRÜ hat der Küstenstaat (hier Bundesrepublik Deutschland) Rechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden Ressourcen der Gewässer über dem Meeresbodens, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie hinsichtlich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone, wie der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind sowie der Errichtung und Nutzung von künstlichen Inseln, von Anlagen und Bauwerken. Diese Regelungsbereiche geben § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a und Nr. 1b und Nr. 1c EStG wieder. Aus diesem Grund unterliegen damit sämtliche Betätigungen, die unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 2 EStG fallen, dem einkommensteuerpflichtigen Inlandsbegriff. Karten der ausschließlichen Wirtschaftszone finden sich auf der Internetseite des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie.[5] Erhebliche Bedeutung bekommt der erweiterte Inlandsbegriff insbesondere in der seit Vz 2016 geltenden Weite für beschr. Stpfl. Jede Betätigung, die unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 2 EStG fällt, führt zu inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG. Hierdurch wird erreicht, dass beschr. und unbeschränkt Stpfl., die sich im erweiterten Inland betätigen, steuerlich gleichgestellt sind. Umstritten ist, ob hier eine unbeschränkte Stpfl. entstehen kann; hier mit Blick auf künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke in § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1c) und Nr. 2b) EStG.[6]

[1] BStBl I 2014, 1266.
[2] BT-Drs. 18/1529, 63.
[3] BGBl II 1994, 3769.
[4] BStBl I 2015, 1834.
[6] Zum Meinungsstand: Teller, in Littmann/Pitz/Pust, EStG, § 1 Rz. 66.

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