Die persönliche Berufsausübung ist ein wesentliches Merkmal der frei­beruflichen Tätigkeit. Bei Freiberuflern steht die persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund. Beschäftigt ein Steuerpflichtiger fachlich vorgebildete Mitarbeiter, kann dies die ­Freiberuflichkeit infrage stellen. Die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte ist allerdings unschädlich, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.[1]

 
Hinweis

Eigenverantwortliches Handeln des Berufsträgers

Der freiberuflichen Tätigkeit eines Berufsträgers steht die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nicht entgegen.[2] Allerdings ist diese nur unschädlich, wenn die persönliche Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet ist. Wie viele Mitarbeiter eigenverantwortlich geleitet werden können, ist nach Art der Berufe verschieden. Für ein ­eigenverantwortliches Handeln ist nach der Rechtsprechung des BFH[3] der unmittelbare persönliche Einsatz des Steuerpflichtigen bei jeder ihm übertragenen Aufgabe erforderlich.­ Die Tätigkeit des Freiberuflers bei Mithilfe fachlich vorgebildeter Personen ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG leitend und eigenverantwortlich, wenn sie über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet und die Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet ist.[4]

Freiberufliche Tätigkeit von selbständigen Ärzten

Selbstständige Ärzte üben ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich aus, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals – patientenbezogen – Einfluss nehmen, sodass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt. Führt ein selbstständiger Arzt in sog. "Routinefällen" die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durch, legt er für den Einzelfall die Behandlungsmethode fest und delegiert er danach die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte und behält er sich darüber hinaus die Behandlung "problematischer Fälle" vor, ist die Erbringung der ärztlichen Leistung durch angestellte Ärzte regelmäßig als Ausübung leitender eigenverantwortlicher freiberuflicher Tätigkeit im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG anzusehen.[5]

Der Entscheidung des BFH lässt die Tendenz erkennen, dass das Kriterium der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht zu eng zu sehen ist. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ermächtigt jedoch weder dazu, Routineaufgaben vollständig auf einen angestellten Berufsträger zu delegieren, noch will die Regelung – wie der Begriff der "Mithilfe" verdeutlicht- ermöglichen, dem Berufsträger eine Tätigkeit als eigene zuzurechnen, die tatsächlich ein anderer, angestellter Berufsträger eigenständig ausführt und zu verantworten hat.[6]

Freiberufliche Tätigkeit eines Laborarztes

Die Beurteilung des BFH bedeutet für einen Laborarzt, dass er prinzipiell persönlich an jedem einzelnen Untersuchungsauftrag mitwirken muss. Geschieht dies nicht, ist seine Tätigkeit als gewerblich zu beurteilen. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit liegt bei einem Laborarzt im Einzelfall z. B. dann nicht vor, wenn die Zahl der vorgebildeten Arbeitskräfte und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen eine Eigenverantwortlichkeit ausschließen.[7]

Ein Laborarzt ist nicht eigenverantwortlich i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig, wenn er nach dem betrieblichen Arbeitsablauf solche Untersuchungsaufträge und deren Ergebnisse weder zur Kenntnis nimmt noch auf Plausibilität hin überprüft, die nach einem Vorscreening der fachlich vorgebildeten Mitarbeiter zu einem unauffälligen Befund führen.[8]

 
Hinweis

Persönliche MItarbeit am einzelnen Untersuchungsauftrag

Bei der Tätigkeit eines Laborarztes tritt der das Berufsbild des Arztes prägende "persönliche, individuelle Dienst am Patienten" zwar in den Hintergrund, da der Arzt in besonderem Maße auf die technischen Einrichtungen und die Mithilfe qualifizierter Mitarbeiter angewiesen ist. Für die eigenverantwortliche Tätigkeit muss der Laborarzt als Betriebsinhaber nach den für diesen Bereich entwickelten spezifischen Kriterien aber jeden eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nehmen, die Bearbeitung durch die zuständigen Abteilungen sowie die Auswahl und Anwendung der Untersuchungsmethode kontrollieren und die Plausibilität des Ergebnisses (Befunderhebung und Befundauswertung) nachprüfen, sodass es wesentlich von der Anzahl der Untersuchungsaufträge im Einzelfall abhängt, ob dies noch gegeben ist; auf die persönliche Mitarbeit am einzelnen Untersuchungsauftrag kann auch im Hinblick auf die...

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