Ein bilanzierungspflichtiger Unternehmer muss erhaltene Anzahlungen verbuchen und passivieren, auch wenn er seinerseits noch keine Leistungen gegenüber dem Vertragspartner erbracht hat.[1] Bei dem Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 9 InsVV handelt es sich um einen Anspruch auf Vorschuss auf die (endgültige) Vergütung, der bei einem bilanzierenden Insolvenzverwalter noch nicht zur Gewinnrealisierung führt.[2] Der Unternehmer, der Anzahlungen leistet, aktiviert diese.[3]
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