Rz. 42

Über ihre Einlagen hinaus können Gesellschafter einer GmbH verpflichtet sein, weitere Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten. Es handelt sich um sog. Nachschüsse.

Das Recht der Gesellschaft ist in der Bilanz insoweit zu aktivieren, als

  • die Einziehung der Nachschüsse beschlossen ist und
  • den Gesellschaftern kein Recht zusteht, sich durch Verweisung auf den Geschäftsanteil von der Zahlung der Nachschüsse zu befreien.[1]
 

Rz. 43

Auf der Aktivseite ist der nachzuschießende Betrag unter der Bezeichnung "Eingeforderte Nachschüsse" unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit mit der Zahlung gerechnet werden kann. Auf der Passivseite ist ein entsprechender Betrag als "Kapitalrücklage" auszuweisen.[2] Dadurch sollen die aus dem Nachschusskapital dem Unternehmen zustehenden Vermögenswerte vom verteilungsfähigen Gewinn ausgeschlossen werden, vgl. auch § 30 Abs. 2 GmbHG.[3]

Sind die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt, so ist zu buchen:

Eingeforderte Nachschüsse

an Kapitalrücklage für eingeforderte Nachschüsse

 

Rz. 44

In der Bilanz ist der am Bilanzstichtag verbliebene Betrag auszuweisen:

Aktivseite

 
B. Umlaufvermögen:
  II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
    4.

Sonstige Vermögensgegenstände:

Eingeforderte Nachschüsse

Passivseite

 
A. Eigenkapital:
  II.

Kapitalrücklage:

Eingeforderte Nachschüsse
[3] Haas, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 42 Rz. 7.

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