Für reine Elektro-Firmenwagen, die ab 1.1.2024 (und vor dem 1.1.2031) neu oder gebraucht angeschafft werden, wird durch das Wachstumschancengesetz der zulässige Bruttolistenpreis für die 75 %-Kürzung des geldwerten Vorteils bei der Firmenwagenbesteuerung erhöht. Die 0,25 %-Methode soll für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung bis zu 70.000 EUR gelten.[1] Für vor dem Jahr 2024 angeschaffte (Dienst-)Fahrzeuge soll weiterhin der bisherige Grenzbetrag von 60.000 EUR maßgebend sein, auch bei einer Nutzung des Fahrzeugs im Jahr 2024.

Für die 1 %-Regelung bedeutet dies, dass die Kürzung des Bruttolistenpreis um 75 % bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ab 2024 erstmals die Anschaffung von E-Dienstwagen begünstigt, deren Bruttolistenpreis über 60.000 EUR liegt. Der Gesetzgeber trägt mit der geplanten Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze auf 70.000 EUR den gestiegenen Kaufpreisen in der Automobilbranche Rechnung. Für Elektro-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung bis zu maximal 60.000 EUR (ab 2024: 70.000 EUR) werden entsprechend der Kürzung des Bruttolistenpreises auf 25 % bei der 1 %-Regelung bei der Fahrtenbuchmethode die Anschaffungskosten und damit die Abschreibungsbeträge bzw. bei Leasingfahrzeugen die monatliche Leasingraten für vom 1.1.2019 – 31.12.2030 angeschaffte Elektro- und Hybridelektro-Dienstwagen nur mit 25 % angesetzt.[2]

[1] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG und § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes v. 27.3.2024, BGBl. 2024 I, Nr. 108.

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