Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, irrezuführen (§ 18 Abs. 2 HGB). Aus dem Regelungsgehalt des § 18 HGB heraus haben sich folgende Firmengrundsätze entwickelt:

2.1 Eignung der Firma zur Kennzeichnung

Eignung zur Kennzeichnung bedeutet, dass die Firma als Name individualisiert werden kann.[1] Die Firma muss wie andere Namen aus Worten bestehen.

Daneben ist grundsätzlich auch die Verwendung von Buchstabenzusammenstellungen als Firma zulässig. Bei Firmierungen aus Buchstabenzusammenstellungen ohne zusammenhängenden Wortsinn ist erforderlich, dass die Buchstabenzusammenstellungen artikulierbar sind, wobei diese weiterhin aus lateinischen Buchstaben gebildet werden müssen.[2]

Bildzeichen können grundsätzlich nicht als Bestandteil der Firma verwendet werden. Anders liegt der Fall jedoch, wenn es sich um ein wortersetzendes Bildzeichen handelt. So ist allgemein anerkannt, dass Zeichen wie "+" und "&" eine allgemeine Verkehrsgeltung zukommt und sie in der Firma als Synonym für "und" verwendet werden können. Zwischenzeitlich hat die Rechtsprechung auch das Zeichen "@" als Synonym für das englische Wort "at" anerkannt.[3] Demnach ist das Sonderzeichen "@" in der Firma zulässig. Die einer Firma vorangestellten Sonderzeichen "//" hat der BGH hingegen als nicht zur Kennzeichnung geeignet angesehen.[4]

[1] Merkt, in Hopt, HGB, 2023, § 18 HGB Rz. 4.
[3] LG München, Beschluss v. 15.12.2008, MittBayNot 2009 S. 315.

2.2 Eignung der Firma zur Firmenunterscheidbarkeit

Neben der Eignung zur Kennzeichnung ist die Unterscheidungskraft eine wesentliche Funktion der Firma im Geschäftsverkehr.[1] Unterscheidungskraft heißt, dass die Firma geeignet ist, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Ein unterschiedlicher Rechtsformzusatz begründet keine Unterscheidungskraft identischer Firmen.[2]

Die Firma kann als Personenfirma, als Sachfirma, als reine Phantasiefirma oder aus einer Kombination dieser Bestandteile gebildet werden.

Eine Personenfirma wird nach dem Namen des Kaufmannes gebildet. Ein Einzelkaufmann gibt seinen Vor- und Nachnamen oder eine Gesellschaft den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter an. Die Unterscheidungskraft fehlt der Firma bei Gleichnamigen. Bei Gleichnamigen muss durch Beifügen eines Zusatzes die Unterscheidbarkeit der Firma herbeigeführt werden.

Eine Sachfirma beschreibt die tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit des Kaufmannes. Damit ist der Eignung zur Kennzeichnung genüge getan. Für die Unterscheidungskraft genügt jedoch nicht die schlichte Angabe der Gattung der Tätigkeit, es bedarf eines individualisierenden Zusatzes. So ist z. B. die Bezeichnung "Video-Rent" eine unzulässige Firma wegen fehlender Unterscheidungskraft.[3] Anders ist es bei den Bezeichnungen "Altberliner Verlag"[4] oder der Bezeichnung "Immo-Data"[5], die durch eigenartige Wortbildung oder Heraushebung durch einen Wortzusatz die Sachfirma individualisieren

Eine Phantasiefirma verwendet einen frei gewählten Ausdruck. Die Phantasiefirma kann unter anderem Phantasieworte, Buchstabenfolgen oder Abkürzungen ohne allgemeine Verkehrsgeltung enthalten.

[1] Merkt, in Hopt, HGB, 2023, § 18 HGB Rz. 5.
[2] Merkt, in Hopt, HGB, 2023, § 18 HGB Rz. 5.

2.3 Firmenwahrheit

§ 18 Abs. 2 HGB enthält ein allgemeines und umfassendes Verbot, durch die Firma bzw. ihre Teile das Publikum oder andere Interessierte über Art, Umfang oder sonstige Verhältnisse des Handelsgeschäfts irrezuführen.[1]

[1] BGH, Beschluss v. 9. 12. 1976, II ZB 6/76.

2.4 Firmenbeständigkeit

Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit bedeutet, dass die ursprünglich korrekte Firma bestehen bleiben darf, obwohl sie im Laufe der Zeit unrichtig geworden ist. Die Unrichtigkeit kann z. B. darauf beruhen, dass in der Firma der Name des Inhabers enthalten ist und sich der Name aufgrund Heirat geändert hat oder der Inhaber gewechselt hat.

2.5 Firmeneinheit

Der Grundsatz der Firmeneinheit besagt, dass ein Kaufmann zur Vermeidung von Täuschungen im Rechtsverkehr für ein und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen darf.[1]

2.6 Firmenöffentlichkeit

Der Grundsatz der Firmenöffentlichkeit besagt, dass die Firma der Öffentlichkeit kundgemacht werden muss. Dem dient vor allem die Eintragung im Handelsregister (§ 29 HGB).

2.7 Keine Verwechslungsgefahr mit anderen örtlichen Firmen

Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 Abs. 1 HGB). § 30 HGB verlangt deutliche Unterscheidbarkeit aller Firmen an demselben Ort, einerlei welcher Branche. § 30 HGB dient dem Schutz des Publikums vor Verwechslung der Firmen.[1] Die Regelung des § 30 HGB geht der Regelung des § 18 HGB vor.

[1] Merkt, in Hopt, HGB, 2023, § 30 HGB Rz 1.

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