Der Ausnahmetatbestand der Investitionsfinanzierung hat zur Bedingung, dass das Darlehen nicht nur unmittelbar, sondern auch ausschließlich zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts dient.

Ein Darlehen dient nur dann unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn die Darlehensvaluta tatsächlich dazu verwendet wird, um Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts zu bezahlen. Wird die Darlehensvaluta (auch nur teilweise) tatsächlich dazu verwendet, um Finanzierungskosten (z. B. Darlehenszinsen) oder vorweggenommene Werbungskosten (z. B. Erbpacht) zu bezahlen, liegt ungeachtet der Höhe der Beträge eine schädliche Verwendung des Darlehens vor, die insgesamt zur Steuerpflicht der Zinsen aus den zur Sicherung des Darlehens eingesetzten Lebensversicherungen führt.[1]

Auch bei einem Gesamtdarlehen, das zur Finanzierung verschiedener Maßnahmen (z. B. mehrere Investitionen sowie steuerlich nicht bedeutende private Aufwendungen) aufgenommen wird und zu dessen Sicherung oder Tilgung die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung im Erlebensfall eingesetzt werden, infiziert die Verwendung eines Teils des Darlehens für steuerschädliche Zwecke das Gesamtdarlehen.[2]

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